Rechtsstand geprüft am 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Rechtsschutz: wir fragen die Deckung für Sie an
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, fragen wir auf Ihren Wunsch die Deckung für Sie an. Die Anfrage selbst kostet Sie nichts. Ob Ihr Vertrag den Fall deckt, entscheidet die Versicherung. Sagt sie zu, trägt sie die gesetzliche Vergütung. Eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt bei Ihnen. Für die Anfrage brauchen wir Ihre gesonderte Einwilligung.
Was die Versicherung übernimmt und was bei Ihnen bleibt
Sagt Ihre Versicherung Deckung zu, trägt sie die gesetzliche Vergütung. Bei Ihnen bleiben die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung und jeder Betrag, der über die gesetzliche Vergütung hinausgeht — etwa die Differenz zu einem vereinbarten Festpreis. Ob Deckung besteht, klären wir vorab mit Ihrer Versicherung, sobald Sie uns dazu ausdrücklich beauftragen. Lehnt die Versicherung ab, besprechen wir mit Ihnen den weiteren Weg, einschließlich des Stichentscheids nach § 128 VVG.
Was eine Deckungszusage ist
Mit der Deckungszusage erklärt Ihre Versicherung, dass sie die Kosten für diesen Fall im Rahmen Ihres Vertrags übernimmt. Welche Bereiche Ihr Vertrag abdeckt und wie hoch Ihre Selbstbeteiligung ist, steht in Ihrem Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen. Ob Ihr Vertrag den Fall deckt, entscheidet die Versicherung.
So läuft die Deckungsanfrage
Schritt 1: Sie nennen uns Ihre Versicherung
Dazu gehört, wenn Sie sie zur Hand haben, Ihre Versicherungsnummer. Die Nummer finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein. Haben Sie sie gerade nicht zur Hand, geht es auch ohne.
Schritt 2: Sie geben uns Ihre gesonderte Einwilligung
Ohne sie dürfen wir Ihrer Versicherung nichts über Ihren Fall sagen. Warum, steht weiter unten.
Schritt 3: Wir fragen bei Ihrer Versicherung an
[Zeitpunkt der Deckungsanfrage]
Die Anfrage selbst kostet Sie nichts.
Schritt 4: Die Versicherung entscheidet
Sagt sie zu, trägt sie die gesetzliche Vergütung. Lehnt sie ab, besprechen wir mit Ihnen den weiteren Weg. Was dann gilt, steht im Abschnitt „Wenn die Versicherung ablehnt“.
Warum wir Ihre Einwilligung brauchen
Alles, was Sie uns über Ihren Fall sagen, fällt unter die anwaltliche Schweigepflicht. Die anwaltliche Schweigepflicht gilt bereits jetzt, in der Anbahnung — auch dann, wenn aus Ihrer Anfrage kein Auftrag wird.
Für die Deckungsanfrage müssen wir Ihrer Versicherung Angaben offenbaren, die sonst der Schweigepflicht unterliegen. Deshalb fragen wir Sie gesondert: mit einem eigenen Häkchen, das nicht vorangekreuzt ist und mit keiner anderen Erklärung verbunden wird. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen.
Ohne dieses Häkchen bearbeiten wir Ihre Anfrage trotzdem — dann stellen Sie die Deckungsanfrage selbst.
Welche Angaben wir weitergeben
Von Ihnen brauchen wir den Namen Ihrer Versicherung und, wenn Sie sie zur Hand haben, Ihre Versicherungsnummer. Ihrer Versicherung teilen wir mit, worum es geht: was passiert ist, wer die Gegenseite ist und um welchen Betrag es geht.
[Einwilligungstext]
Wenn die Versicherung ablehnt
Lehnt die Versicherung ab, besprechen wir mit Ihnen den weiteren Weg, einschließlich des Stichentscheids nach § 128 VVG.
Was § 128 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dazu regelt, steht weiter unten.
Möchten Sie uns trotzdem beauftragen, bleiben die beiden anderen Wege: ein vorher vereinbarter Festpreis oder die gesetzliche Vergütung. Beide stehen auf der Seite Was kostet das?
Die drei Wege im Überblick
Die Rechtsschutzversicherung ist einer von drei gleichwertigen Wegen.
Mit Rechtsschutzversicherung
Wir fragen die Deckung für Sie an. Die Anfrage selbst kostet Sie nichts. Ob Ihr Vertrag den Fall deckt, entscheidet die Versicherung. Für die Anfrage brauchen wir Ihre gesonderte Einwilligung, weil wir dabei Angaben zu Ihrem Fall weitergeben.
Festpreis
Für klar umrissene Leistungen vereinbaren wir vorher einen festen Preis. Dazu gehört das anwaltlich gezeichnete Einzelschreiben. Die Musterschreiben auf dieser Website sind etwas anderes: Sie sind kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Konto.
Kostenlose Musterschreiben ansehenGesetzliche Vergütung nach dem RVG
Ohne besondere Vereinbarung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wie hoch die Gebühr ist, richtet sich nach dem Wert Ihrer Forderung. Wir sagen Ihnen vorher, was das in Ihrem Fall bedeutet.
Wenn wir eine unberechtigte Forderung für Sie abwehren, muss die Gegenseite unsere Kosten nicht automatisch erstatten. Und wenn sie erstattet, erstattet sie nur die gesetzliche Vergütung nach dem RVG — nicht einen höheren Festpreis, den Sie mit uns vereinbart haben. Bei kleinen Forderungen kann die Differenz größer sein als die Forderung selbst. Wir sagen Ihnen vorher, wie das in Ihrem Fall aussieht.
Was im Gesetz steht
§ 128 VVG — Wenn die Versicherung die Deckung ablehnt
Lehnt die Rechtsschutzversicherung ab, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sieht oder die Sache für mutwillig hält, muss Ihr Vertrag ein unparteiisches Verfahren vorsehen, in dem diese Meinungsverschiedenheit geklärt wird. Darauf muss die Versicherung Sie hinweisen.
§ 43a Absatz 2 BRAO — Verschwiegenheit
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt für alles, was ihnen bei ihrer Arbeit bekannt geworden ist.
Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung
Was kostet die Anfrage bei meiner Rechtsschutzversicherung?
Die Anfrage selbst kostet Sie nichts. Ob Ihr Vertrag den Fall deckt, entscheidet die Versicherung. Für die Anfrage brauchen wir Ihre gesonderte Einwilligung, weil wir dabei Angaben zu Ihrem Fall weitergeben.
Was passiert, wenn meine Versicherung ablehnt?
Lehnt die Versicherung ab, besprechen wir mit Ihnen den weiteren Weg, einschließlich des Stichentscheids nach § 128 VVG. Beauftragen Sie uns trotzdem, bleiben die beiden anderen Wege: ein vorher vereinbarter Festpreis oder die gesetzliche Vergütung.
Kann ich die Deckung auch selbst anfragen?
Ja. Möchten Sie nicht, dass wir Angaben zu Ihrem Fall an Ihre Versicherung weitergeben, stellen Sie die Deckungsanfrage selbst. Ihre Anfrage bei uns bearbeiten wir trotzdem.
Kostet mich eine Anfrage etwas?
Nein. Mit dem Senden entsteht noch kein Mandat und keine Kostenpflicht. Die Ersteinschätzung und unsere erste Rückmeldung dazu sind für Sie kostenlos. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns ausdrücklich beauftragen.
Wann erfahre ich, was es kostet?
Bevor Kosten entstehen. Wir informieren Sie vorher über die zu erwartenden Kosten und darüber, ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt. Einen Festpreis vereinbaren wir vorher mit Ihnen, in einer eigenen Vergütungsvereinbarung.
Ihr nächster Schritt
Wir sagen Ihnen in wenigen Minuten, wie wir Ihre Lage einschätzen. Kostenlos, ohne Anmeldung, ohne Verpflichtung.
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Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026
Quellen
Diese Fundstellen tragen die rechtlichen Aussagen auf dieser Seite. Bei jeder steht, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sie im Volltext geprüft hat.
| Fundstelle | Wofür auf dieser Seite | Prüfstatus |
|---|---|---|
| § 128 VVG | Stichentscheid bei Ablehnung der Deckung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 43a Abs. 2 BRAO | Schweigepflicht, Grund für die gesonderte Einwilligung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 203 StGB | Weitergabe von Angaben an die Versicherung nur mit Einwilligung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
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