Stand 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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Lexikon: Rechtsbegriffe in einfachen Worten
Begriffe, die in Rechnungen, Mahnungen, Inkassoschreiben und in Post vom Gericht vorkommen, kurz erklärt. Wo es passt, führt ein Begriff weiter zu der Seite, die Ihre Lage ausführlich behandelt.
Die Erklärungen sind allgemein gehalten. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Falls.
A
- Abhilfeklage
Eine Klage eines Verbraucherverbands, mit der Ansprüche vieler Betroffener gebündelt durchgesetzt werden. Betroffene melden sich zum Klageregister an, statt selbst zu klagen.
- AGB-Kontrolle
Die gerichtliche Überprüfung vorformulierter Vertragsklauseln. Klauseln, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (§ 307 BGB).
B
Die Pflicht, die Bestellschaltfläche in einem entgeltlichen Verbrauchervertrag eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig zu beschriften und unmittelbar davor Preis, Laufzeit und wesentliche Merkmale zu nennen (§ 312j BGB). Fehlt die eindeutige Beschriftung, kommt der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande.
D
- Dauerschuldverhältnis
Ein Vertrag, bei dem eine Leistung fortlaufend geschuldet wird (Abo, Mitgliedschaft, Mobilfunk). Entscheidend ist die laufende Leistungspflicht des Unternehmers, nicht die Art der Bezahlung — auch eine einmalige Jahresgebühr kann ein Dauerschuldverhältnis begründen.
- Deckungszusage
Die Bestätigung einer Rechtsschutzversicherung, dass sie die Kosten eines konkreten Falls übernimmt. Die Anfrage danach erfordert die Weitergabe von Fallangaben an die Versicherung — und damit eine gesonderte, ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person.
I
- Inkassodienstleistung
Die außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen. Die dafür berechneten Kosten sind bei nicht titulierten Forderungen nur bis zur Höhe der Anwaltsvergütung nach RVG erstattungsfähig.
K
- Kontopfändung
Die Vollstreckung in das Bankkonto: Der Gläubiger greift unmittelbar auf das Guthaben zu. Gegenmittel ist unter anderem die Umwandlung in ein P-Konto.
Die gesetzlich vorgeschriebene Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ bei online abschließbaren Dauerschuldverhältnissen (§ 312k BGB). Sie muss leicht auffindbar sein und auf eine Bestätigungsseite führen, die allein der Kündigung dient. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kann der Verbraucher jederzeit und fristlos kündigen.
M
- Mahnbescheid
Ein gerichtliches Schreiben im Mahnverfahren. Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen.
P
- P-Konto
Ein Pfändungsschutzkonto. Ein normales Girokonto lässt sich dazu umwandeln; ein gesetzlicher Grundbetrag bleibt dann trotz Pfändung verfügbar.
S
- Schwebend unwirksam
Ein Vertrag, den ein Minderjähriger ohne Zustimmung geschlossen hat, ist zunächst weder wirksam noch endgültig unwirksam: Er hängt an der Genehmigung der Eltern. Verweigern sie sie, ist der Vertrag endgültig unwirksam.
T
- Taschengeldparagraph
Die Regel, nach der ein Minderjähriger einen Vertrag wirksam schließen kann, wenn er ihn mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden (§ 110 BGB). Bei laufenden Abos greift sie regelmäßig nicht.
- Tituliert
Eine Forderung ist tituliert, wenn es dazu einen vollstreckbaren Titel gibt — etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Der Unterschied ist entscheidend: Bei nicht titulierten Forderungen sind Inkassokosten begrenzt, und ein Negativeintrag bei einer Auskunftei ist bei Bestreiten angreifbar.
V
- Verbandsklageregister
Das amtliche Register, in das sich Betroffene zu einer Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage anmelden. Die Anmeldung hemmt die Verjährung, schließt aber die eigene Klage in derselben Sache aus. Die Anmeldefristen sind Ausschlussfristen, die Entscheidung ist nicht rückgängig zu machen.
- Verjährung
Der Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Regelmäßig drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man davon wusste.
- Vermögensauskunft
Die früher „eidesstattliche Versicherung“ genannte Erklärung eines Schuldners über sein Vermögen im Vollstreckungsverfahren.
- Vollstreckungsbescheid
Der Titel, der ergeht, wenn gegen einen Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde. Aus ihm kann vollstreckt werden; inhaltliche Einwendungen gegen die Forderung sind danach nur noch sehr eingeschränkt möglich. Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen.
W
- Wertersatz
Der Betrag, den ein Anbieter nach einem Widerruf für die bereits erbrachte Leistung verlangen kann. Er ist streng zeitanteilig zu berechnen. Wurde über das Widerrufsrecht nicht oder falsch belehrt, entfällt er nach der Rechtsprechung des EuGH vollständig.
- Widerrufsbelehrung
Die vorgeschriebene Information über das Widerrufsrecht. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich, und ein Wertersatzanspruch entfällt.
Die seit dem 19.06.2026 vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen (§ 356a BGB). Nicht zu verwechseln mit dem Kündigungsbutton: andere Norm, anderer Anwendungsbereich, andere Rechtsfolge.
Z
- Zustimmungsfiktion
Eine Vertragsklausel, nach der Schweigen auf eine angekündigte Änderung als Zustimmung gilt.
- Zwangsvollstreckung
Die zwangsweise Durchsetzung eines Titels, etwa durch Kontopfändung, Lohnpfändung oder Gerichtsvollzieher.
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