Rechtsstand geprüft am 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Was kostet das?
Bevor Kosten entstehen, sagen wir Ihnen, was auf Sie zukommt. Die Ersteinschätzung und unsere erste Rückmeldung dazu sind für Sie kostenlos. Beauftragen Sie uns danach, gibt es drei Wege: Ihre Rechtsschutzversicherung, einen vorher vereinbarten Festpreis oder die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Geht es um einen kleinen Betrag und brauchen Sie uns nicht, sagen wir Ihnen das.
Was kostenlos ist
Die Ersteinschätzung und unsere erste Rückmeldung dazu sind für Sie kostenlos. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns ausdrücklich beauftragen; wir informieren Sie vorher über die zu erwartenden Kosten und darüber, ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt.
Mit dem Senden entsteht noch kein Mandat und keine Kostenpflicht.
Frei zugänglich sind außerdem alle Ratgeber, Rechner und Musterschreiben auf dieser Website.
[Wortlaut noch freizugeben]
Die drei Wege
Alle drei Wege sind gleichwertig. Welcher zu Ihrem Fall passt, besprechen wir mit Ihnen, bevor Kosten entstehen.
Mit Rechtsschutzversicherung
Wir fragen die Deckung für Sie an. Die Anfrage selbst kostet Sie nichts. Ob Ihr Vertrag den Fall deckt, entscheidet die Versicherung. Für die Anfrage brauchen wir Ihre gesonderte Einwilligung, weil wir dabei Angaben zu Ihrem Fall weitergeben.
Rechtsschutz: wir fragen die Deckung für Sie anFestpreis
Für klar umrissene Leistungen vereinbaren wir vorher einen festen Preis. Dazu gehört das anwaltlich gezeichnete Einzelschreiben. Die Musterschreiben auf dieser Website sind etwas anderes: Sie sind kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Konto.
Kostenlose Musterschreiben ansehenGesetzliche Vergütung nach dem RVG
Ohne besondere Vereinbarung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wie hoch die Gebühr ist, richtet sich nach dem Wert Ihrer Forderung. Wir sagen Ihnen vorher, was das in Ihrem Fall bedeutet.
Was die Gegenseite erstattet
Wenn wir eine unberechtigte Forderung für Sie abwehren, muss die Gegenseite unsere Kosten nicht automatisch erstatten. Und wenn sie erstattet, erstattet sie nur die gesetzliche Vergütung nach dem RVG — nicht einen höheren Festpreis, den Sie mit uns vereinbart haben. Bei kleinen Forderungen kann die Differenz größer sein als die Forderung selbst. Wir sagen Ihnen vorher, wie das in Ihrem Fall aussieht.
Mit Rechtsschutzversicherung
Sagt Ihre Versicherung Deckung zu, trägt sie die gesetzliche Vergütung. Bei Ihnen bleiben die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung und jeder Betrag, der über die gesetzliche Vergütung hinausgeht — etwa die Differenz zu einem vereinbarten Festpreis. Ob Deckung besteht, klären wir vorab mit Ihrer Versicherung, sobald Sie uns dazu ausdrücklich beauftragen. Lehnt die Versicherung ab, besprechen wir mit Ihnen den weiteren Weg, einschließlich des Stichentscheids nach § 128 VVG.
Wie die Deckungsanfrage abläuft und welche Angaben wir dafür weitergeben, steht auf der Seite Rechtsschutz: wir fragen die Deckung für Sie an.
Festpreis
Für klar umrissene Leistungen vereinbaren wir vorher einen festen Preis. Dazu gehört das anwaltlich gezeichnete Einzelschreiben.
Den Festpreis vereinbaren wir in einer eigenen Vergütungsvereinbarung in Textform. Sie schließen sie nicht über diese Website ab, sondern gesondert, bevor wir mit der Arbeit beginnen.
Leistungen und Preise
[Festpreise und Leistungsumfang]
Musterschreiben und Einzelschreiben sind zwei verschiedene Dinge
- Musterschreiben sind Vorlagen zum Selbstausfüllen. Sie sind kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Konto. Eine Prüfung Ihres Einzelfalls ist damit nicht verbunden.
- Das anwaltlich gezeichnete Einzelschreiben schreibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei für Ihren Fall. Dafür vereinbaren wir vorher einen festen Preis.
Gesetzliche Vergütung nach dem RVG
Ohne besondere Vereinbarung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wie hoch die Gebühr ist, richtet sich nach dem Wert Ihrer Forderung. Wir sagen Ihnen vorher, was das in Ihrem Fall bedeutet.
Beispielrechnungen
[Beispielrechnungen]
Hinweis nach § 49b Absatz 5 BRAO
Wenn Sie uns später mit Ihrer Sache beauftragen, können sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Der Gegenstandswert ist der Wert dessen, worum gestritten wird — bei einer Forderung über 199,00 € also 199,00 €. Wie hoch die Gebühren dann sind, ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dieser Hinweis ist nach § 49b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschrieben. Er bedeutet nicht, dass jetzt Kosten entstehen. Ihre Anfrage und die Ersteinschätzung sind kostenlos. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns ausdrücklich beauftragen — und vorher sagen wir Ihnen schriftlich, was es kostet.
[Wortlaut noch freizugeben]
Was im Gesetz steht
§ 49b Absatz 5 BRAO — Hinweis auf den Gegenstandswert
Richten sich die Gebühren einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert, muss sie oder er darauf hinweisen, bevor sie oder er den Auftrag übernimmt.
§ 3a Absatz 1 RVG — Vergütungsvereinbarung
Eine Vereinbarung über die Vergütung, etwa über einen Festpreis, braucht Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen. Sie muss darauf hinweisen, dass die Gegenseite, andere Beteiligte oder die Staatskasse im Erstattungsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstatten.
Häufige Fragen zu den Kosten
Kostet mich eine Anfrage etwas?
Nein. Mit dem Senden entsteht noch kein Mandat und keine Kostenpflicht. Die Ersteinschätzung und unsere erste Rückmeldung dazu sind für Sie kostenlos. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns ausdrücklich beauftragen.
Wann erfahre ich, was es kostet?
Bevor Kosten entstehen. Wir informieren Sie vorher über die zu erwartenden Kosten und darüber, ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt. Einen Festpreis vereinbaren wir vorher mit Ihnen, in einer eigenen Vergütungsvereinbarung.
Muss die Gegenseite meine Anwaltskosten zahlen?
Wenn wir eine unberechtigte Forderung für Sie abwehren, muss die Gegenseite unsere Kosten nicht automatisch erstatten. Und wenn sie erstattet, erstattet sie nur die gesetzliche Vergütung nach dem RVG — nicht einen höheren Festpreis, den Sie mit uns vereinbart haben. Bei kleinen Forderungen kann die Differenz größer sein als die Forderung selbst. Wir sagen Ihnen vorher, wie das in Ihrem Fall aussieht.
Schließe ich auf dieser Website einen Vertrag mit Ihnen?
Nein, über diese Website beauftragen Sie uns nicht. Mit dem Senden einer Anfrage entsteht noch kein Mandat und keine Kostenpflicht. Möchten Sie uns beauftragen, bekommen Sie Vollmacht, Mandatsvertrag und Vergütungsvereinbarung gesondert. Diese Unterlagen laufen nicht über diese Website.
Sind die Musterschreiben wirklich kostenlos?
Ja. Die Musterschreiben auf dieser Website sind kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Konto. Sie sind etwas anderes als das anwaltlich gezeichnete Einzelschreiben, für das wir vorher einen festen Preis vereinbaren.
Wann Sie uns nicht brauchen
Nicht jede Forderung braucht eine Anwältin oder einen Anwalt. Das sagen wir Ihnen lieber vorher.
- Sie möchten selbst antworten: Unsere Musterschreiben sind kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Konto.
- Sie möchten gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen: Wie das geht, steht Schritt für Schritt auf unserer Seite zum Mahnbescheid.
- Es geht nicht um ein Abo oder einen Dauervertrag: Wer Ihnen dann weiterhilft, steht auf der Seite Wenn wir nicht die Richtigen sind.
Ihr nächster Schritt
Wir sagen Ihnen in wenigen Minuten, wie wir Ihre Lage einschätzen. Kostenlos, ohne Anmeldung, ohne Verpflichtung.
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Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026
Quellen
Diese Fundstellen tragen die rechtlichen Aussagen auf dieser Seite. Bei jeder steht, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sie im Volltext geprüft hat.
| Fundstelle | Wofür auf dieser Seite | Prüfstatus |
|---|---|---|
| § 49b Abs. 5 BRAO | Hinweis auf Gebühren nach dem Gegenstandswert | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 3a Abs. 1 RVG | Vergütungsvereinbarung, Erstattungshinweis | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 128 VVG | Stichentscheid bei Ablehnung der Deckung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
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