Rechtsstand geprüft am 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Gerichtlicher Mahnbescheid: Sie haben zwei Wochen
Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist ernst. Sie haben zwei Wochen ab Zustellung, um zu widersprechen. Es zählt der Tag, an dem der Brief oder eine Abholnachricht bei Ihnen ankam. Tun Sie nichts, kann die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen und pfänden lassen. Das Gericht hat die Forderung nicht geprüft. Den Widerspruch können Sie selbst einlegen.
Eilt
Hier läuft eine Frist
Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Das Widerspruchsformular liegt dem Schreiben bei.
Ein Mahnbescheid kommt vom Gericht und wird förmlich zugestellt, in einem gelben Umschlag. Er ist etwas anderes als ein Brief vom Inkassobüro.
Schreiben Sie uns sofort: info@ra-auerbach.com. Setzen Sie das Wort „Frist“ in die Betreffzeile und nennen Sie in der Nachricht das Datum, an dem der Brief oder die Abholnachricht bei Ihnen ankam.
Wichtig: Eine Nachricht an uns wahrt die Frist nicht. Die Frist ist erst gewahrt, wenn Ihr Widerspruch beim Gericht ist.
[Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten]
Erreichen Sie uns gerade nicht? Sie können den Widerspruch auch selbst einlegen. Wie das geht, steht Schritt für Schritt auf dieser Seite.
Was steht oben auf Ihrem Schreiben?
Prüfen Sie das zuerst. Davon hängt ab, was Sie tun müssen.
- „Mahnbescheid“, und der Absender ist ein Amtsgericht: Dann sind Sie hier richtig. Lesen Sie weiter bei „Bis wann Sie widersprechen müssen“.
- „Vollstreckungsbescheid“: Dann hilft nicht der Widerspruch, sondern der Einspruch. Er muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Gericht sein. Alles Weitere steht auf unserer Seite zu Vollstreckungsbescheid und Kontopfändung.
- Absender ist ein Inkassobüro, eine Kanzlei oder das Unternehmen selbst: Dann ist es kein Mahnbescheid, auch wenn einer angekündigt wird. Ein Inkassoschreiben ist kein Gerichtsverfahren. Es setzt keine gesetzliche Frist in Gang. Was Sie dann tun, steht auf unserer Seite zu Inkassoschreiben.
- Post vom Gerichtsvollzieher oder eine Nachricht Ihrer Bank über eine Pfändung: Dann ist das Verfahren schon weiter. Lesen Sie auf unserer Seite zur Kontopfändung weiter.
Sie sind unsicher, ob das Schreiben echt ist? Die Merkmale stehen im Abschnitt „Woran Sie einen echten Mahnbescheid erkennen“.
Woran Sie einen echten Mahnbescheid erkennen
Ein echter Mahnbescheid hat diese Merkmale:
- Der Absender ist ein Amtsgericht. Es kann weit von Ihrem Wohnort entfernt sein. Zuständig ist nämlich das Amtsgericht am Sitz der Gegenseite oder ein zentrales Mahngericht (§ 689 der Zivilprozessordnung, ZPO).
- Er wird Ihnen förmlich zugestellt: persönlich übergeben, in den Briefkasten gelegt oder zur Abholung hinterlegt. Dafür wird ein gelber Umschlag verwendet.
- Oben steht „Mahnbescheid“, dazu eine Geschäftsnummer des Gerichts.
- Er nennt die Gegenseite und die Forderung. Hauptforderung, Zinsen und Kosten stehen einzeln da (§ 690 Absatz 1, § 692 Absatz 1 Nummer 1 ZPO).
- Er enthält den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob die Forderung besteht (§ 692 Absatz 1 Nummer 2 ZPO).
- Er fordert Sie auf, innerhalb von zwei Wochen zu zahlen oder zu widersprechen (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO).
- Er nennt das Gericht, an das die Sache nach einem Widerspruch abgegeben wird (§ 692 Absatz 1 Nummer 6 ZPO).
- Ein Formular für den Widerspruch liegt bei (§ 692 Absatz 1 Nummer 5 ZPO).
Schreiben, die nur so aussehen
Manche Schreiben sollen wie Gerichtspost wirken. Daran erkennen Sie sie:
- Der Absender ist kein Gericht, sondern ein Inkassobüro, eine Kanzlei oder das Unternehmen selbst.
- Ein Mahnbescheid wird nur „angekündigt“ oder „beantragt“. Eine Ankündigung ist kein Mahnbescheid.
- Es liegt kein Widerspruchsformular bei.
- Sie sollen einen Betrag sehr schnell auf ein Konto überweisen, das im Schreiben steht.
Ein Inkassoschreiben ist kein Gerichtsverfahren. Es setzt keine gesetzliche Frist in Gang. Antworten Sie trotzdem schriftlich. Wie, steht auf unserer Seite zu Inkassoschreiben.
Wenn Sie an der Echtheit zweifeln
Rufen Sie das Gericht an, das auf dem Schreiben steht. Suchen Sie die Telefonnummer selbst heraus, zum Beispiel auf der Internetseite des Gerichts. Nehmen Sie nicht die Nummer aus dem Schreiben. Fragen Sie, ob es unter der Geschäftsnummer einen Mahnbescheid gegen Sie gibt.
Überweisen Sie kein Geld auf ein Konto aus einem Schreiben, dessen Echtheit Sie nicht geprüft haben.
Bis wann Sie widersprechen müssen
Sie haben zwei Wochen ab Zustellung (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO). Zustellung heißt: Der Brief gilt rechtlich als bei Ihnen angekommen.
Welcher Tag als Zustellung zählt
- Sie haben den Brief selbst entgegengenommen: dieser Tag.
- Ein erwachsenes Familienmitglied oder jemand, der mit Ihnen wohnt, hat ihn für Sie angenommen: dieser Tag. Das gilt auch, wenn Sie den Brief erst später sehen (§ 178 Absatz 1 ZPO).
- Der Brief lag in Ihrem Briefkasten: der Tag, an dem er eingeworfen wurde (§ 180 ZPO).
- In Ihrem Briefkasten lag eine Nachricht, dass Sie den Brief abholen können: der Tag, an dem diese Nachricht eingeworfen wurde. Nicht der Tag, an dem Sie den Brief abgeholt haben (§ 181 Absatz 1 ZPO).
In den letzten beiden Fällen schreibt der Zusteller das Datum auf den Umschlag. Heben Sie den Umschlag deshalb auf.
So rechnen Sie
Der Tag der Zustellung zählt nicht mit. Die Frist endet am selben Wochentag zwei Wochen später, mit Ablauf dieses Tages. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. So steht es in § 222 ZPO und in §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
| Zugestellt am | Ihr Widerspruch muss beim Gericht sein bis zum Ende von |
|---|---|
| Montag | Montag, zwei Wochen später |
| Dienstag | Dienstag, zwei Wochen später |
| Mittwoch | Mittwoch, zwei Wochen später |
| Donnerstag | Donnerstag, zwei Wochen später |
| Freitag | Freitag, zwei Wochen später |
| Samstag | Montag nach zwei Wochen, also 16 Tage später |
| Der letzte Tag ist ein Feiertag | dem nächsten Werktag |
Zwei Beispiele: Kam der Brief am Dienstag, 6. Oktober 2026, muss der Widerspruch bis Dienstag, 20. Oktober 2026, beim Gericht sein. Kam er am Freitag, 18. Dezember 2026, endet die Frist erst am Montag, 4. Januar 2027. Denn der 1. Januar ist ein Feiertag, danach folgt ein Wochenende.
Verlassen Sie sich nicht auf den letzten Tag. Es zählt, wann der Widerspruch beim Gericht ankommt, nicht wann Sie ihn abschicken. Ein Brief kann mehrere Tage unterwegs sein.
Die zwei Wochen sind schon vorbei? Dann lesen Sie im Abschnitt „Die zwei Wochen sind vorbei“ weiter.
So legen Sie Widerspruch ein
- Legen Sie alles bereit: den Mahnbescheid, das beigelegte Widerspruchsformular und den Umschlag.
- Prüfen Sie die Angaben: Die Geschäftsnummer auf dem Formular muss mit der auf dem Mahnbescheid übereinstimmen. Fehlt sie, übertragen Sie sie. Prüfen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift.
- Geben Sie an, wie weit Sie widersprechen: der ganzen Forderung oder nur einem Teil. Halten Sie die ganze Forderung für unberechtigt, etwa weil Sie nie einen Vertrag geschlossen haben, widersprechen Sie der ganzen Forderung. Den Teilwiderspruch erklärt der nächste Abschnitt.
- Unterschreiben Sie mit der Hand und setzen Sie das Datum dazu.
- Machen Sie eine Kopie oder ein Foto des ausgefüllten Formulars.
- Schicken Sie den Widerspruch an das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat. Die Anschrift steht auf dem Mahnbescheid. Schicken Sie ihn nicht an die Gegenseite und nicht an ein Inkassobüro. Das wäre kein Widerspruch (§ 694 Absatz 1 ZPO).
- Wählen Sie einen Weg mit Nachweis und rechnen Sie die Laufzeit ein. Die Wege stehen gleich darunter.
- Heben Sie alles auf: den Mahnbescheid, den Umschlag, die Kopie und den Nachweis über den Versand.
Welcher Versandweg geht
- Einwurfeinschreiben: Den Einlieferungsbeleg bekommen Sie sofort. Rechnen Sie mit einigen Tagen Laufzeit.
- Persönlich beim Mahngericht: Bitten Sie um einen Eingangsstempel auf Ihrer Kopie.
- Bei einem Amtsgericht in Ihrer Nähe: Jedes Amtsgericht nimmt Ihren Widerspruch auf (§ 129a Absatz 1, § 702 Absatz 1 ZPO). Er wirkt aber erst, wenn er beim Mahngericht ankommt (§ 129a Absatz 3 ZPO). Nutzen Sie diesen Weg nur, wenn noch genug Zeit ist.
Das genügt nicht: eine einfache E-Mail, ein Anruf beim Gericht, ein Brief oder Anruf bei der Gegenseite oder beim Inkassobüro.
Das Formular ist weg?
Ein neues Formular bekommen Sie bei jedem Amtsgericht (§ 692 Absatz 1 Nummer 5 ZPO). Dort können Sie den Widerspruch auch gleich aufnehmen lassen.
Nur einem Teil widersprechen
Sie können auch nur einem Teil der Forderung widersprechen (§ 694 Absatz 1 ZPO). Das heißt Teilwiderspruch.
Er passt, wenn ein Teil stimmt und ein anderer nicht. Ein Beispiel: Den Preis für einen Monat schulden Sie. Die Inkassokosten halten Sie für zu hoch.
- Geben Sie auf dem Formular an, dass Sie nur teilweise widersprechen.
- Bezeichnen Sie genau, welchem Teil. Nennen Sie einen Betrag in Euro oder einzelne Posten, etwa Zinsen oder Kosten. Die Posten stehen einzeln im Mahnbescheid.
- Unterschreiben und verschicken Sie den Widerspruch wie oben beschrieben.
Das müssen Sie wissen: Für den Teil, dem Sie nicht widersprechen, kann die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Absatz 1 ZPO). Damit kann sie diesen Teil pfänden lassen. Wollen Sie diesen Teil bezahlen, zahlen Sie an die Gegenseite und heben Sie den Beleg auf.
Was nach dem Widerspruch passiert
- Das Gericht teilt der Gegenseite mit, dass Sie widersprochen haben (§ 695 ZPO).
- Will die Gegenseite weitermachen, muss sie ein Gerichtsverfahren beantragen (§ 696 Absatz 1 ZPO). Die Sache geht dann an das Gericht, das im Mahnbescheid dafür genannt ist.
- Die Gegenseite muss ihre Forderung dann schriftlich begründen, wie in einer Klage (§ 697 Absatz 1 ZPO).
- Sie bekommen Post von diesem Gericht, mit einer eigenen Frist. Spätestens dann sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Heben Sie alle Unterlagen auf.
Was es kosten kann
Kommt es danach zu einem Gerichtsverfahren und verlieren Sie es, tragen Sie dessen Kosten. Dazu gehören auch die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 Absatz 1 ZPO). Gewinnen Sie vollständig, trägt die Gegenseite die Kosten.
Wenn die Forderung berechtigt ist
Dann kann ein Widerspruch am Ende teurer werden als die Zahlung. Zahlen Sie in diesem Fall innerhalb der zwei Wochen an die Gegenseite. Zahlen Sie den geforderten Betrag mit Zinsen und Kosten (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO). Heben Sie den Zahlungsbeleg auf.
Die zwei Wochen sind vorbei: was jetzt noch geht
Legen Sie sofort Widerspruch ein. Er wirkt auch nach den zwei Wochen, solange das Gericht noch keinen Vollstreckungsbescheid verfügt hat (§ 694 Absatz 1 ZPO). Ob das schon geschehen ist, wissen Sie nicht. Schicken Sie den Widerspruch deshalb noch heute ab.
Ist der Vollstreckungsbescheid schon verfügt, behandelt das Gericht Ihren Widerspruch als Einspruch. Das teilt es Ihnen mit (§ 694 Absatz 2 ZPO).
Sie haben schon einen Vollstreckungsbescheid bekommen? Dann haben Sie ab dessen Zustellung zwei Wochen für den Einspruch (§ 700 Absatz 1 mit § 339 Absatz 1 ZPO). Diese Frist heißt Notfrist. Verpassen Sie sie, bleibt nur noch die Wiedereinsetzung. Wie der Einspruch geht, steht auf unserer Seite zu Vollstreckungsbescheid und Kontopfändung.
Was als Nächstes passieren kann
Zwischen einer Rechnung und einer Pfändung liegen mehrere Stufen. Hier steht, was auf welcher Stufe gilt — und woran Sie erkennen, dass es ernst wird.
Stufe 1: Mahnung vom Anbieter
Keine gesetzliche Frist.
Der Anbieter fordert das Geld noch selbst. Das ist ein Brief, kein Verfahren. Sie können der Forderung schriftlich widersprechen.
Stufe 2: Schreiben von einem Inkassobüro
Keine gesetzliche Frist.
Auch hier fordert jemand außergerichtlich. Ein Inkassobüro darf nur so viel an Kosten aufschlagen, wie eine Anwältin oder ein Anwalt dafür verlangen dürfte. So steht es in § 13e des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Inkassoschreiben: was jetzt giltStufe 3: Gerichtlicher Mahnbescheid im gelben Umschlag
Echte Frist: 2 Wochen. Um diese Stufe geht es auf dieser Seite.
Jetzt läuft eine echte Frist: zwei Wochen ab Zustellung. Wenn Sie rechtzeitig widersprechen, muss der Anbieter entscheiden, ob er klagt.
Stufe 4: Vollstreckungsbescheid
Notfrist: 2 Wochen.
Kommt kein Widerspruch, kann das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Dagegen hilft nur noch der Einspruch, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.
Wie der Einspruch gehtStufe 5: Zwangsvollstreckung und Kontopfändung
Sofort handeln: P-Konto.
Erst hier wird auf Konto oder Lohn zugegriffen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt einen Teil Ihres Guthabens.
Was bei einer Kontopfändung hilft
Was im Gesetz steht
§ 694 ZPO — Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Sie können gegen die ganze Forderung oder gegen einen Teil schriftlich Widerspruch einlegen, und zwar bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat. Das geht, solange noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist. Ein zu später Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Das Gericht teilt Ihnen das mit.
Quelle: § 694 ZPO auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 692 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ZPO — Was im Mahnbescheid stehen muss
Der Mahnbescheid muss den Hinweis enthalten, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob die Forderung besteht. Er fordert Sie auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung entweder zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und wie weit Sie widersprechen.
Quelle: § 692 ZPO auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
Wenn Sie Hilfe wollen
Sie möchten, dass wir das für Sie übernehmen? Schreiben Sie uns: info@ra-auerbach.com.
[Umfang der Soforthilfe]
Legen Sie für unsere Rückfragen bereit: den Mahnbescheid, den Umschlag mit dem Zustelldatum und alles, was Sie zu der Forderung haben.
Bevor wir für Sie tätig werden, prüfen wir, ob wir Sie vertreten dürfen. Dazu gehört die Frage, ob ein Interessenkonflikt besteht. Bis wir Ihnen ausdrücklich zugesagt haben, den Widerspruch einzulegen, läuft die Frist für Sie weiter. Im Zweifel legen Sie ihn selbst ein.
Ein Formular für Ihre Anfrage gibt es auf dieser Seite bewusst nicht. Eine Nachricht über ein Formular kann liegen bleiben, während die Frist läuft.
Häufige Fragen
Kostet der Widerspruch etwas?
Kosten können entstehen, wenn danach ein Gerichtsverfahren folgt und Sie es verlieren. Dann tragen Sie dessen Kosten, auch die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 Absatz 1 ZPO).
Ich war verreist, und die zwei Wochen sind vorbei. Ist alles verloren?
Nein. Legen Sie sofort Widerspruch ein. Er wirkt noch, solange das Gericht keinen Vollstreckungsbescheid verfügt hat (§ 694 Absatz 1 ZPO). Kam schon ein Vollstreckungsbescheid, haben Sie zwei Wochen ab dessen Zustellung für den Einspruch.
Reicht es, dem Inkassobüro zu schreiben, dass ich nicht zahle?
Nein. Der Widerspruch muss an das Gericht gehen, das den Mahnbescheid erlassen hat (§ 694 Absatz 1 ZPO). Ein Brief an die Gegenseite oder an ein Inkassobüro ist kein Widerspruch.
Ich habe die Forderung schon bezahlt. Muss ich trotzdem widersprechen?
Ja, wenn der Mahnbescheid einen Betrag verlangt, den Sie nicht mehr schulden. Widersprechen Sie der ganzen Forderung oder dem Teil, den Sie schon bezahlt haben. Heben Sie den Zahlungsbeleg auf.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand 07.10.2026 wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Ob die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihren Vertrag zutreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom konkreten Vertragstext und von den Ihnen vorliegenden Unterlagen.
Gerichtliche Entscheidungen, auf die wir uns beziehen, betreffen den jeweils entschiedenen Einzelfall. Aus ihnen lässt sich kein bestimmter Ausgang Ihres eigenen Falls ableiten; wir geben keine Erfolgszusage ab.
Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich häufig. Wir prüfen unsere Beiträge regelmäßig, können aber nicht ausschließen, dass einzelne Angaben zwischenzeitlich überholt sind. Wenn Ihnen eine Frist gesetzt wurde oder Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, warten Sie bitte nicht ab: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Schreiben Sie uns in diesem Fall bitte unmittelbar: info@ra-auerbach.com.
Haben Sie einen Hinweis oder eine Korrektur zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns an info@ra-auerbach.com. Wie wir mit Korrektur-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsverlangen umgehen, steht unter Redaktionsstatut und Korrekturen.
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Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026
Quellen
Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf dem Gesetzestext. Gerichtsentscheidungen zitieren wir hier nicht.
| Fundstelle | Wofür auf dieser Seite | Prüfstatus |
|---|---|---|
| §§ 689, 690, 692 ZPO | Erkennungsmerkmale, Frist | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 694, 695, 696, 697, 699 ZPO | Widerspruch, Ablauf danach | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 700, 338, 339 ZPO | Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 178, 180, 181, 222 ZPO; §§ 187, 188 BGB | Zustellung und Fristberechnung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 78, 129a, 130, 130a, 702 ZPO | Form und Versandwege | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 233, 234, 236 ZPO | Wiedereinsetzung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 91 ZPO | Kosten | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 13e RDG | Timeline, Knoten 2 | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
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