Rechtsstand geprüft am 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Post vom Inkassobüro — was jetzt gilt und was nicht
Ein Inkassoschreiben ist kein Gerichtsverfahren. Es setzt keine gesetzliche Frist in Gang. Ignorieren sollten Sie es trotzdem nicht. Prüfen Sie, ob Sie die Forderung wirklich schulden, und bestreiten Sie sie sonst schriftlich. Inkassokosten müssen Sie nur tragen, wenn Sie die Hauptforderung schulden, und auch dann höchstens in Höhe der Anwaltsvergütung (§ 13e des Rechtsdienstleistungsgesetzes, RDG).
Ob die verlangten Inkassokosten zu hoch sind, rechnet unser Inkassokosten-Check nach. Wann es wirklich ernst wird, zeigt die Übersicht „Was als Nächstes passieren kann“.
Eilt
Haben Sie einen gelben Umschlag vom Amtsgericht bekommen?
Das kann ein gerichtlicher Mahnbescheid sein. Prüfen Sie, was oben auf dem Schreiben steht. Ein Mahnbescheid ist etwas anderes als ein Brief vom Inkassobüro. Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Danach kann die Forderung vollstreckt werden, auch wenn sie unberechtigt ist.
Schreiben Sie uns sofort: info@ra-auerbach.com. Wichtig: Eine Nachricht an uns wahrt die Frist nicht. Die Frist ist erst gewahrt, wenn Ihr Widerspruch beim Gericht ist.
Ihre Lage in 30 Sekunden
Vier Fragen helfen Ihnen, sich einzuordnen.
- Steht ein Gericht als Absender auf dem Schreiben? Dann ist es kein Inkassoschreiben. Lesen Sie auf unserer Seite zum Mahnbescheid oder zur Kontopfändung weiter.
- Kennen Sie das Unternehmen, für das das Inkassobüro schreibt, und haben Sie dort etwas bestellt? Wenn nicht, bestreiten Sie die Forderung. Lesen Sie „Muss ich zahlen?“.
- Haben Sie die Forderung schon bezahlt oder schon bestritten? Dann schicken Sie den Zahlungsbeleg oder eine Kopie Ihres früheren Schreibens.
- Verlangt das Schreiben neben der eigentlichen Forderung Kosten, Gebühren oder Zinsen? Dann prüfen Sie jeden Posten. Lesen Sie „Sind die Inkassokosten zu hoch?“.
Was ist ein Inkassoschreiben, und was ist es nicht?
Ein Inkassobüro treibt Forderungen für andere ein. Manchmal hat es die Forderung auch gekauft. Es schreibt Ihnen, weil ein Unternehmen behauptet, dass Sie ihm Geld schulden.
Ein Inkassoschreiben ist kein Gerichtsverfahren. Es setzt keine gesetzliche Frist in Gang. Eine Frist, die Ihnen das Inkassobüro setzt, ist keine Frist eines Gerichts. Allein mit einem Inkassoschreiben kann niemand Ihr Konto pfänden oder einen Gerichtsvollzieher schicken.
Dafür braucht die Gegenseite einen Titel. Das ist eine Entscheidung, aus der vollstreckt werden darf, etwa ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid (§§ 704, 794 der Zivilprozessordnung, ZPO). Einen Titel bekommt die Gegenseite in Fällen wie Ihrem nur über ein Gericht. Dort können Sie sich wehren.
Was im Schreiben stehen muss
Ein Inkassobüro muss Ihnen schon mit dem ersten Schreiben klar und verständlich mitteilen (§ 13a Absatz 1 RDG):
- für wen es die Forderung eintreibt, mit Name oder Firma und Anschrift,
- woraus die Forderung stammen soll, bei einem Vertrag mit Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses,
- wie die Zinsen berechnet sind, wenn Zinsen verlangt werden,
- welche Inkassokosten es verlangt, in welcher Höhe und wofür,
- dass es Ihre Anschrift selbst ermittelt hat, wenn der Gläubiger sie nicht mitgeteilt hat, und wie Sie Fehler dabei geltend machen können,
- welche Behörde das Inkassobüro beaufsichtigt, mit Anschrift und elektronischer Erreichbarkeit.
Fehlen diese Angaben, fragen Sie danach. Auf Ihre Anfrage muss das Inkassobüro außerdem mitteilen, bei welchem Unternehmen die Forderung ursprünglich entstanden ist und wie der Vertrag zustande gekommen sein soll (§ 13a Absatz 2 RDG).
Inkassobüros müssen beim Bundesamt für Justiz registriert sein (§ 10 Absatz 1 RDG). Ob ein Inkassobüro registriert ist, können Sie kostenlos im Rechtsdienstleistungsregister nachsehen (§ 16 Absatz 1 RDG).
Muss ich zahlen?
Nur wenn Sie die Forderung tatsächlich schulden. Das Inkassobüro kann keine neue Schuld schaffen. Es macht die Forderung eines Unternehmens geltend, und bei einem Abo besteht sie nur, wenn Sie mit diesem Unternehmen einen wirksamen Vertrag haben.
Haben Sie nie etwas bestellt, bestreiten Sie die Forderung schriftlich und verlangen Sie einen Nachweis. Wie Sie prüfen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, steht auf unserer Seite „Rechnung für ein Abo, das Sie nie abgeschlossen haben“.
Ist die Forderung vielleicht verjährt?
Auch Forderungen gegen Sie verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem die berechtigte Person davon wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB).
Ist eine Forderung verjährt, dürfen Sie die Zahlung verweigern (§ 214 Absatz 1 BGB). Darauf müssen Sie sich aber ausdrücklich berufen. Ein Mahnbescheid oder eine Klage kann die Verjährung hemmen (§ 204 BGB). Ob eine Forderung verjährt ist, lässt sich deshalb nur anhand aller Unterlagen sagen.
Wenn die Forderung berechtigt ist
Dann zahlen Sie die Hauptforderung und heben Sie den Beleg auf. Prüfen Sie vorher, ob das Inkassobüro echt ist und wirklich für Ihren Anbieter handelt. Die Kosten und Zinsen dürfen Sie trotzdem prüfen. Für die bloße Zahlung brauchen Sie keine Anwältin und keinen Anwalt.
Können Sie nicht auf einmal zahlen, fragen Sie nach einer Ratenzahlung. Vor einer Raten- oder Stundungsvereinbarung muss Sie das Inkassobüro in Textform auf die Kosten hinweisen, die dadurch entstehen (§ 13a Absatz 3 RDG). Lesen Sie eine solche Vereinbarung genau, bevor Sie unterschreiben. Sie kann ein Schuldanerkenntnis enthalten.
Sind die Inkassokosten zu hoch?
Inkassokosten verlangt das Unternehmen als Schaden, weil Sie nicht rechtzeitig gezahlt haben. Das setzt voraus, dass Sie die Hauptforderung schulden und mit der Zahlung in Verzug waren (§ 286 BGB).
Selbst dann begrenzt das Gesetz die Höhe. Ein Unternehmen kann die Kosten eines Inkassobüros nur bis zu der Vergütung ersetzt verlangen, die eine Anwältin oder ein Anwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bekäme (§ 13e Absatz 1 RDG).
Wie hoch diese Grenze bei Ihrer Forderung ist, rechnet unser Inkassokosten-Check aus. Er zeigt den Rechenweg, damit Sie ihn nachprüfen können.
Prüfen Sie außerdem jeden weiteren Posten, zum Beispiel Mahngebühren, Kontoführungsgebühren oder Kosten für die Ermittlung Ihrer Anschrift. Fragen Sie, worauf jeder Posten beruht. Zahlen Sie keinen Posten ungeprüft, für den Ihnen keine Grundlage genannt wird.
Verzugszinsen darf das Unternehmen nur verlangen, wenn Sie mit einer bestehenden Forderung in Verzug sind (§ 288 BGB). Verlangt das Inkassobüro mehr als die gesetzlichen Verzugszinsen, muss es darauf gesondert hinweisen und sagen, warum (§ 13a Absatz 1 Nummer 4 RDG).
Was passiert, wenn ich nicht antworte?
Eine gesetzliche Pflicht, einem Inkassobüro zu antworten, gibt es nicht. Wir raten trotzdem dazu, eine unberechtigte Forderung einmal schriftlich zu bestreiten. Dann ist belegt, dass Sie die Forderung für falsch halten.
Schweigen Sie, kann das Unternehmen weiter mahnen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Ab dann läuft eine echte Frist: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen.
Manche Schreiben drohen mit einem Eintrag bei einer Auskunftei, also einem Unternehmen, das Angaben zur Zahlungsfähigkeit sammelt. Ob eine solche Meldung zulässig wäre, hängt unter anderem davon ab, ob Sie die Forderung bestritten haben. Auch deshalb lohnt sich ein kurzes Schreiben.
Was als Nächstes passieren kann
Zwischen einer Rechnung und einer Pfändung liegen mehrere Stufen. Hier steht, was auf welcher Stufe gilt — und woran Sie erkennen, dass es ernst wird.
Stufe 1: Mahnung vom Anbieter
Keine gesetzliche Frist.
Der Anbieter fordert das Geld noch selbst. Das ist ein Brief, kein Verfahren. Sie können der Forderung schriftlich widersprechen.
Stufe 2: Schreiben von einem Inkassobüro
Keine gesetzliche Frist. Um diese Stufe geht es auf dieser Seite.
Auch hier fordert jemand außergerichtlich. Ein Inkassobüro darf nur so viel an Kosten aufschlagen, wie eine Anwältin oder ein Anwalt dafür verlangen dürfte. So steht es in § 13e des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Stufe 3: Gerichtlicher Mahnbescheid im gelben Umschlag
Echte Frist: 2 Wochen.
Jetzt läuft eine echte Frist: zwei Wochen ab Zustellung. Wenn Sie rechtzeitig widersprechen, muss der Anbieter entscheiden, ob er klagt.
Was bei einem Mahnbescheid zu tun istStufe 4: Vollstreckungsbescheid
Notfrist: 2 Wochen.
Kommt kein Widerspruch, kann das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Dagegen hilft nur noch der Einspruch, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.
Wie der Einspruch gehtStufe 5: Zwangsvollstreckung und Kontopfändung
Sofort handeln: P-Konto.
Erst hier wird auf Konto oder Lohn zugegriffen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt einen Teil Ihres Guthabens.
Was bei einer Kontopfändung hilft
Schritt für Schritt: was Sie jetzt tun
- Sehen Sie nach, wer schreibt. Steht ein Gericht als Absender auf dem Schreiben, gilt die Anleitung auf unserer Seite zum Mahnbescheid.
- Prüfen Sie, ob das Inkassobüro echt ist. Suchen Sie Anschrift und Telefonnummer selbst heraus, zum Beispiel über das Rechtsdienstleistungsregister. Überweisen Sie kein Geld, bevor Sie das geprüft haben.
- Prüfen Sie die Forderung: Kennen Sie das Unternehmen? Haben Sie dort etwas bestellt? Haben Sie schon gezahlt?
- Antworten Sie schriftlich. Bestreiten Sie eine unberechtigte Forderung und verlangen Sie einen Nachweis. Die Vorlage steht gleich unter dieser Liste.
- Verschicken Sie Ihr Schreiben mit Nachweis, zum Beispiel per Einwurfeinschreiben, und heben Sie eine Kopie auf.
- Zahlen Sie eine berechtigte Forderung, aber prüfen Sie die Kosten vorher mit dem Inkassokosten-Check.
- Achten Sie auf Post vom Gericht. Ein Mahnbescheid setzt eine Frist in Gang, die Sie nicht verpassen dürfen.
Weitere gleichlautende Schreiben müssen Sie nicht jedes Mal neu beantworten. Heben Sie aber alles auf.
So kann Ihr Schreiben lauten
[Ihr Name und Ihre Anschrift]
[Name und Anschrift des Inkassobüros]
[Ort, Datum]
Ihr Schreiben vom [Datum], Ihr Zeichen [Aktenzeichen des Inkassobüros]
Die Forderung bestreite ich. Mit [Name des Unternehmens] habe ich keinen Vertrag geschlossen.
Bitte weisen Sie mir nach, wann und wie der Vertrag zustande gekommen sein soll, und teilen Sie mir die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses mit (§ 13a Absatz 2 RDG).
Weisen Sie mir außerdem nach, dass Sie berechtigt sind, die Forderung einzuziehen.
Die geltend gemachten Inkassokosten, Zinsen und sonstigen Nebenforderungen weise ich zurück.
[Unterschrift]
Wann die Vorlage nicht passt: wenn Sie die Hauptforderung schulden und nur die Kosten für zu hoch halten. Dann zahlen Sie die Hauptforderung und widersprechen nur den Kosten, die Sie für unberechtigt halten.
Die Vorlage ist ein allgemeines Muster und ersetzt keine Prüfung Ihres Falls. Weitere Vorlagen finden Sie bei unseren Musterschreiben.
Wo Sie sich beschweren können
Hält sich ein Inkassobüro nach Ihrer Einschätzung nicht an seine Pflichten, können Sie sich bei der Behörde beschweren, die es beaufsichtigt. Welche Behörde das ist, muss im Inkassoschreiben stehen (§ 13a Absatz 1 Nummer 8 RDG).
Eine Beschwerde hält das Verfahren nicht auf. Sie ersetzt auch nicht Ihre Antwort an das Inkassobüro.
Was im Gesetz steht
§ 13e RDG — Obergrenze für Inkassokosten
Ein Gläubiger kann die Kosten eines Inkassobüros von Ihnen nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, die einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustünde.
Quelle: § 13e RDG auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 13a RDG — Was ein Inkassoschreiben enthalten muss
Ein Inkassobüro muss Ihnen mit dem ersten Schreiben mitteilen, für wen es handelt, woraus die Forderung stammt, wie Zinsen und Inkassokosten zustande kommen und welche Behörde es beaufsichtigt. Auf Ihre Anfrage muss es auch die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses nennen.
Quelle: § 13a RDG auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
Was kostet das?
Vieles auf dieser Seite können Sie selbst erledigen. Möchten Sie, dass wir Sie vertreten, gibt es drei Wege, die Kosten zu regeln.
Mit Rechtsschutzversicherung
Wir fragen die Deckung für Sie an. Die Anfrage selbst kostet Sie nichts. Ob Ihr Vertrag den Fall deckt, entscheidet die Versicherung. Für die Anfrage brauchen wir Ihre gesonderte Einwilligung, weil wir dabei Angaben zu Ihrem Fall weitergeben.
Festpreis
Für klar umrissene Leistungen vereinbaren wir vorher einen festen Preis. Dazu gehört das anwaltlich gezeichnete Einzelschreiben. Die Musterschreiben auf dieser Website sind etwas anderes: Sie sind kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Konto.
Gesetzliche Vergütung nach dem RVG
Ohne besondere Vereinbarung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wie hoch die Gebühr ist, richtet sich nach dem Wert Ihrer Forderung. Wir sagen Ihnen vorher, was das in Ihrem Fall bedeutet.
Wenn wir eine unberechtigte Forderung für Sie abwehren, muss die Gegenseite unsere Kosten nicht automatisch erstatten. Und wenn sie erstattet, erstattet sie nur die gesetzliche Vergütung nach dem RVG — nicht einen höheren Festpreis, den Sie mit uns vereinbart haben. Bei kleinen Forderungen kann die Differenz größer sein als die Forderung selbst. Wir sagen Ihnen vorher, wie das in Ihrem Fall aussieht.
Häufige Fragen
Muss ich auf ein Inkassoschreiben antworten?
Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht, wir raten aber dazu. Halten Sie die Forderung für unberechtigt, bestreiten Sie sie einmal schriftlich und verlangen Sie einen Nachweis. Dann ist belegt, dass Sie widersprochen haben. Weitere gleichlautende Schreiben müssen Sie nicht jedes Mal neu beantworten.
Darf das Inkassobüro mein Konto pfänden?
Nicht aufgrund eines Inkassoschreibens. Pfänden lassen kann die Gegenseite erst, wenn sie einen Titel hat, zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil (§§ 704, 794 ZPO). Den bekommt sie in Fällen wie Ihrem nur über ein Gericht. Wird Ihr Konto schon gepfändet, handeln Sie sofort.
Kommt jetzt der Gerichtsvollzieher?
Nicht wegen eines Inkassoschreibens. Ein Gerichtsvollzieher wird erst tätig, wenn die Gegenseite einen Titel hat. Bis dahin gibt es mehrere Stufen, auf denen Sie sich wehren können.
Die Inkassokosten sind höher als die eigentliche Forderung. Ist das erlaubt?
Ein Unternehmen kann Inkassokosten nur bis zu der Vergütung ersetzt verlangen, die eine Anwältin oder ein Anwalt für dieselbe Tätigkeit bekäme (§ 13e RDG). Wo diese Grenze liegt, hängt von der Höhe der Hauptforderung ab. Geschuldet sind Inkassokosten überhaupt nur, wenn Sie die Hauptforderung schulden und in Verzug waren.
Ich habe schon bezahlt, trotzdem kommt Post vom Inkassobüro. Was tun?
Schicken Sie dem Inkassobüro eine Kopie Ihres Zahlungsbelegs und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung, dass die Sache erledigt ist. Zahlen Sie nicht ein zweites Mal. Kommt trotzdem ein Mahnbescheid, widersprechen Sie ihm.
Das Inkassobüro oder der Anbieter sitzt im Ausland. Gilt das alles trotzdem?
Auch ein Schreiben aus dem Ausland ist kein Gerichtsverfahren. Bestreiten Sie eine unberechtigte Forderung genauso schriftlich. Kommt Post von einem Gericht, handeln Sie sofort.
Wo kann ich mich über ein Inkassobüro beschweren?
Bei der Behörde, die das Inkassobüro beaufsichtigt. Welche das ist, muss im Inkassoschreiben stehen (§ 13a Absatz 1 Nummer 8 RDG). Eine Beschwerde ersetzt nicht Ihre Antwort an das Inkassobüro.
Ihr nächster Schritt: der Abo-Check
Sie wissen nicht, ob die Forderung berechtigt ist? Der Abo-Check fragt Sie Schritt für Schritt nach Ihrer Lage und zeigt Ihnen dann, wie wir sie einschätzen.
Haben Sie Post vom Gericht bekommen, etwa einen Mahnbescheid? Dann nutzen Sie bitte nicht den Abo-Check, sondern lesen Sie auf unserer Seite zum Mahnbescheid weiter. Der Abo-Check wahrt keine Fristen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand 07.10.2026 wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Ob die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihren Vertrag zutreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom konkreten Vertragstext und von den Ihnen vorliegenden Unterlagen.
Gerichtliche Entscheidungen, auf die wir uns beziehen, betreffen den jeweils entschiedenen Einzelfall. Aus ihnen lässt sich kein bestimmter Ausgang Ihres eigenen Falls ableiten; wir geben keine Erfolgszusage ab.
Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich häufig. Wir prüfen unsere Beiträge regelmäßig, können aber nicht ausschließen, dass einzelne Angaben zwischenzeitlich überholt sind. Wenn Ihnen eine Frist gesetzt wurde oder Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, warten Sie bitte nicht ab: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Schreiben Sie uns in diesem Fall bitte unmittelbar: info@ra-auerbach.com.
Haben Sie einen Hinweis oder eine Korrektur zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns an info@ra-auerbach.com. Wie wir mit Korrektur-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsverlangen umgehen, steht unter Redaktionsstatut und Korrekturen.
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Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026
Quellen
Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf dem Gesetzestext. Gerichtsentscheidungen zitieren wir hier nicht.
| Fundstelle | Wofür auf dieser Seite | Prüfstatus |
|---|---|---|
| § 13e RDG | Obergrenze der Inkassokosten; Timeline, Knoten 2 | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 10, 13a, 16 RDG | Registrierung, Pflichtangaben im Inkassoschreiben, Register | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 286, 288 BGB | Verzug und Verzugszinsen | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 195, 199, 204, 214 BGB | Verjährung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 704, 794 ZPO | Vollstreckung nur aus einem Titel | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 692, 700, 339 ZPO | Fristen bei Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
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