Rechtsstand geprüft am 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Kontopfändung und Zwangsvollstreckung aus einer Abo-Forderung
Haben Sie einen Vollstreckungsbescheid bekommen (damit darf gepfändet werden), können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Dann prüft ein Gericht die Forderung. Ist Ihr Konto schon gepfändet, verlangen Sie von Ihrer Bank, es als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen. Die Bank muss das tun. Dann bleibt jeden Monat ein gesetzlicher Grundbetrag für Sie verfügbar.
Diese Anleitung gilt für jede Pfändung, nicht nur bei Forderungen aus einem Abo.
Eilt
Zwei Dinge sind jetzt eilig
Vollstreckungsbescheid bekommen? Ihr Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Gericht sein. Das Gesetz nennt diese Frist Notfrist. Verpassen Sie sie, bleiben nur noch wenige Wege.
Konto gepfändet? Verlangen Sie noch heute von Ihrer Bank, Ihr Konto als P-Konto zu führen. Geschieht das innerhalb eines Monats, nachdem die Pfändung Ihrer Bank zugestellt wurde, schützt das P-Konto auch schon gepfändetes Guthaben bis zum Grundbetrag.
Schreiben Sie uns sofort: info@ra-auerbach.com. Setzen Sie das Wort „Frist“ in die Betreffzeile und schreiben Sie in der Nachricht gleich dazu, dass bereits vollstreckt wird.
Wichtig: Eine Nachricht an uns wahrt keine Frist. Sie ersetzt auch nicht Ihre Erklärung gegenüber der Bank.
[Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten]
Erreichen Sie uns gerade nicht? Auf dieser Seite steht Schritt für Schritt, was Sie selbst tun können.
Welches Schreiben haben Sie?
- „Vollstreckungsbescheid“: Es läuft die Einspruchsfrist. Lesen Sie weiter bei „Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen“.
- „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“, oder Ihre Bank meldet eine Pfändung: Ihr Konto ist gepfändet. Lesen Sie weiter beim P-Konto.
- Post vom Gerichtsvollzieher, etwa eine Zahlungsaufforderung oder eine Ladung zu einem Termin: Lesen Sie weiter bei „Post vom Gerichtsvollzieher“.
- Ihr Arbeitgeber meldet eine Lohnpfändung: Lesen Sie weiter bei „Ihr Lohn wird gepfändet“.
- „Mahnbescheid“: Dann sind Sie eine Stufe früher. Lesen Sie auf unserer Seite zum Mahnbescheid weiter.
- Ein Inkassobüro droht mit einer Pfändung: Eine Pfändung setzt einen Vollstreckungstitel voraus. Das ist eine gerichtliche Entscheidung oder Urkunde, aus der vollstreckt werden darf. Beispiele sind ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil (§ 704, § 794 Absatz 1 Nummer 4 ZPO). Ein Inkassoschreiben ist kein solcher Titel. Lesen Sie auf unserer Seite zu Inkassoschreiben weiter.
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen
Ein Vollstreckungsbescheid ergeht, wenn gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch kam und die Gegenseite ihn beantragt hat (§ 699 Absatz 1 ZPO). Er wirkt wie ein Urteil, aus dem sofort gepfändet werden darf (§ 700 Absatz 1 ZPO).
Mit dem Einspruch können Sie noch alles gegen die Forderung vorbringen, auch dass Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Nach Ablauf der Frist geht das nicht mehr.
Die Frist
Ihr Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Gericht sein (§ 700 Absatz 1 mit § 339 Absatz 1 ZPO). Es ist eine Notfrist.
Welcher Tag als Zustellung zählt
- Sie haben den Brief selbst entgegengenommen: dieser Tag.
- Ein erwachsenes Familienmitglied oder jemand, der mit Ihnen wohnt, hat ihn für Sie angenommen: dieser Tag. Das gilt auch, wenn Sie den Brief erst später sehen (§ 178 Absatz 1 ZPO).
- Der Brief lag in Ihrem Briefkasten: der Tag, an dem er eingeworfen wurde (§ 180 ZPO).
- In Ihrem Briefkasten lag eine Nachricht, dass Sie den Brief abholen können: der Tag, an dem diese Nachricht eingeworfen wurde. Nicht der Tag, an dem Sie den Brief abgeholt haben (§ 181 Absatz 1 ZPO).
In den letzten beiden Fällen schreibt der Zusteller das Datum auf den Umschlag. Heben Sie den Umschlag deshalb auf.
So rechnen Sie
Der Tag der Zustellung zählt nicht mit. Die Frist endet am selben Wochentag zwei Wochen später, mit Ablauf dieses Tages. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. So steht es in § 222 ZPO und in §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
| Zugestellt am | Ihr Einspruch muss beim Gericht sein bis zum Ende von |
|---|---|
| Montag | Montag, zwei Wochen später |
| Dienstag | Dienstag, zwei Wochen später |
| Mittwoch | Mittwoch, zwei Wochen später |
| Donnerstag | Donnerstag, zwei Wochen später |
| Freitag | Freitag, zwei Wochen später |
| Samstag | Montag nach zwei Wochen, also 16 Tage später |
| Der letzte Tag ist ein Feiertag | dem nächsten Werktag |
Zwei Beispiele: Kam der Brief am Dienstag, 6. Oktober 2026, muss der Einspruch bis Dienstag, 20. Oktober 2026, beim Gericht sein. Kam er am Freitag, 18. Dezember 2026, endet die Frist erst am Montag, 4. Januar 2027. Denn der 1. Januar ist ein Feiertag, danach folgt ein Wochenende.
Schritt für Schritt
- Legen Sie bereit: den Vollstreckungsbescheid und den Umschlag mit dem Zustelldatum.
- Schreiben Sie einen kurzen Brief. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen und sagen, dass Sie Einspruch einlegen (§ 340 Absatz 2 ZPO). Eine Begründung ist jetzt noch nicht nötig (§ 700 Absatz 3 Satz 3 ZPO).
- Unterschreiben Sie mit der Hand.
- Schicken Sie den Brief an das Gericht, das in der Belehrung auf dem Vollstreckungsbescheid steht. Jeder Vollstreckungsbescheid muss eine solche Belehrung enthalten, mit Gericht, Form und Frist (§ 232, § 699 Absatz 5 ZPO).
- Wählen Sie einen Weg mit Nachweis: Einwurfeinschreiben, Fax mit Sendebericht oder persönliche Abgabe mit Eingangsstempel. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Die Wege im Einzelnen stehen auf unserer Seite zum Mahnbescheid.
- Heben Sie eine Kopie und den Nachweis auf.
Ist nur ein Teil der Forderung falsch, können Sie den Einspruch auf diesen Teil beschränken. Dann bezeichnen Sie genau, welchen Teil Sie angreifen (§ 340 Absatz 2 ZPO).
Was der Einspruch nicht tut
Der Einspruch hält eine Pfändung nicht automatisch an. Sie können beim Gericht beantragen, die Vollstreckung vorläufig einzustellen (§ 719 Absatz 1, § 707 ZPO). Das Gericht verlangt dafür eine Sicherheitsleistung, also eine Geldsumme als Absicherung. Ohne Sicherheitsleistung geht es nur in zwei Fällen: Der Bescheid ist nicht ordnungsgemäß ergangen. Oder Sie haben den Widerspruch ohne eigenes Verschulden versäumt (§ 719 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Diesen Antrag sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung stellen. Schützen Sie Ihr Konto deshalb zusätzlich mit einem P-Konto.
Was nach dem Einspruch passiert
Das Gericht gibt die Sache an das Gericht ab, das im Mahnbescheid für ein Gerichtsverfahren genannt ist (§ 700 Absatz 3 ZPO). Die Gegenseite muss ihre Forderung dann begründen. Sie bekommen Post von diesem Gericht, mit einer eigenen Frist. Spätestens dann sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Verlieren Sie das Verfahren, tragen Sie dessen Kosten, auch die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 Absatz 1 ZPO).
Die Einspruchsfrist ist vorbei
Waren Sie ohne eigenes Verschulden verhindert, können Sie Wiedereinsetzung beantragen (§ 233 ZPO). Den Antrag müssen Sie innerhalb von zwei Wochen stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Nach einem Jahr geht es nicht mehr (§ 234 ZPO). Legen Sie im selben Schreiben den Einspruch ein und schreiben Sie, warum Sie verhindert waren (§ 236 Absatz 2 ZPO). Ob Ihr Grund reicht, entscheidet das Gericht.
Gibt es keinen solchen Grund, bleiben nur die Wege aus dem Abschnitt „Was Sie gegen die Vollstreckung tun können“.
Ihr Konto ist gepfändet: So schützen Sie Ihr Geld
Wenn schon vollstreckt wird, geht es zuerst um Ihr Konto. Eine Kontopfändung können Sie abmildern, indem Sie Ihr Girokonto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Die Bank muss das tun, und ein Grundbetrag bleibt dann geschützt.
Was die Pfändung bedeutet: Das Gericht hat Ihrer Bank verboten, Ihnen das gepfändete Guthaben auszuzahlen (§ 829 Absatz 1 ZPO).
So richten Sie das P-Konto ein
- Verlangen Sie es schriftlich von Ihrer Bank. Das geht jederzeit, auch wenn Ihr Konto im Minus ist (§ 850k Absatz 1 ZPO). Fragen Sie, ob Ihre Bank dafür ein eigenes Formular hat.
- Versichern Sie, dass Sie kein anderes P-Konto haben. Jede Person darf nur eines haben (§ 850k Absatz 3 ZPO).
- Heben Sie eine Kopie auf.
Ist Ihr Konto schon gepfändet, muss die Bank es spätestens ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrer Erklärung als P-Konto führen (§ 850k Absatz 2 ZPO).
Handeln Sie innerhalb eines Monats. Maßgeblich ist der Tag, an dem Ihrer Bank der Pfändungsbeschluss zugestellt wurde. Das ist der Beschluss des Gerichts, mit dem Ihr Guthaben gepfändet wird. Verlangen Sie das P-Konto innerhalb eines Monats danach, ist auch das schon gepfändete Guthaben bis zum Grundbetrag geschützt (§ 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Wann die Zustellung war, kann Ihnen Ihre Bank sagen.
Wie viel geschützt ist
Geschützt ist jeden Monat ein gesetzlicher Grundbetrag. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst (§ 899 Absatz 1 ZPO mit § 850c ZPO). Die aktuelle Höhe nennt Ihnen Ihre Bank.
Ein P-Konto wird nur im Guthaben geführt. Es kann nicht ins Minus gehen (§ 850k Absatz 1 ZPO). War Ihr Konto im Minus, darf die Bank geschützte Eingänge nicht mit dem Minus verrechnen (§ 901 ZPO).
Mehr Schutz mit einer Bescheinigung
Der geschützte Betrag erhöht sich, wenn Sie Unterhalt zahlen oder Leistungen für Menschen bekommen, die mit Ihnen leben. Auch Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen kommen hinzu (§ 902 ZPO).
Dafür braucht Ihre Bank eine Bescheinigung (§ 903 Absatz 1 ZPO). Ausstellen können sie:
- die Familienkasse oder die Stelle, die Ihnen Sozialleistungen zahlt,
- Ihr Arbeitgeber,
Bekommen Sie keine Bescheinigung, kann das Vollstreckungsgericht die Beträge festsetzen (§ 905 ZPO). Bei einer Kontopfändung ist das das Amtsgericht an Ihrem Wohnort (§ 828 Absatz 2 ZPO).
Was Sie gegen die Vollstreckung tun können
Es gibt drei Wege. Welcher passt, hängt vom Grund ab.
| Weg | Wann er passt | Wo | Frist |
|---|---|---|---|
| Erinnerung (§ 766 ZPO) | Bei der Vollstreckung selbst läuft etwas falsch. | beim Vollstreckungsgericht | Das Gesetz nennt keine Frist. Handeln Sie trotzdem sofort. |
| Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) | Die Pfändung wäre für Sie wegen ganz besonderer Umstände eine Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Hürde ist hoch. | beim Vollstreckungsgericht | Für Kontopfändungen nennt das Gesetz keine Frist. |
| Vollstreckungsabwehrklage (§ 767, § 796 ZPO) | Gegen die Forderung selbst, aber nur mit Gründen, die erst nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Beispiel: Sie haben inzwischen bezahlt. | als Klage bei dem Gericht, das für ein Gerichtsverfahren über die Forderung zuständig gewesen wäre (§ 796 Absatz 3 ZPO) | Keine Frist. Bis zur Entscheidung kann das Gericht die Vollstreckung auf Antrag einstellen (§ 769 ZPO). |
Das müssen Sie wissen: Dass Sie nie einen Vertrag geschlossen haben, können Sie mit diesen drei Wegen nicht mehr geltend machen, wenn die Einspruchsfrist vorbei ist. Dieser Einwand gehört in den Einspruch (§ 796 Absatz 2 ZPO).
Welcher Weg wann noch offensteht
| Ihre Lage | Das geht noch | Das geht nicht mehr | Frist |
|---|---|---|---|
| Mahnbescheid zugestellt | Widerspruch gegen die ganze Forderung oder einen Teil | — | zwei Wochen ab Zustellung; danach noch, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist |
| Vollstreckungsbescheid zugestellt, die zwei Wochen laufen noch | Einspruch mit allen Einwänden, auch „nie bestellt“; Antrag, die Vollstreckung einzustellen; P-Konto | — | zwei Wochen ab Zustellung, Notfrist |
| Einspruchsfrist verpasst, ohne eigenes Verschulden | Wiedereinsetzung zusammen mit dem Einspruch | — | zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, höchstens ein Jahr |
| Einspruchsfrist verpasst, ohne Grund für eine Wiedereinsetzung | Vollstreckungsabwehrklage nur mit neuen Gründen, etwa einer Zahlung; Erinnerung; Vollstreckungsschutz; P-Konto | Einwände, die es schon vor der Zustellung des Bescheids gab, etwa „nie bestellt“ | keine |
| Konto gepfändet | P-Konto, Bescheinigung, Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht, Erinnerung, Vollstreckungsschutz | — | P-Konto innerhalb eines Monats, damit auch schon gepfändetes Guthaben geschützt ist |
Post vom Gerichtsvollzieher
Echte Post vom Gerichtsvollzieher wird Ihnen förmlich zugestellt (§ 802f Absatz 6 ZPO). Ein Inkassobüro, das einen „Besuch“ ankündigt, ist kein Gerichtsvollzieher.
Zahlungsaufforderung und Termin: Der Gerichtsvollzieher fordert Sie zuerst zur Zahlung auf. Zahlen Sie nicht, lädt er Sie zu einem Termin. Dort müssen Sie Auskunft über Ihr Vermögen geben, das heißt Vermögensauskunft.
Gehen Sie zu diesem Termin. Bleiben Sie ohne Entschuldigung fern, kann das Gericht auf Antrag der Gegenseite einen Haftbefehl erlassen (§ 802g Absatz 1 ZPO). Außerdem ordnet der Gerichtsvollzieher dann Ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c Absatz 1 ZPO). Bringen Sie die Unterlagen mit, die in der Ladung genannt sind (§ 802f Absatz 4 ZPO).
Ratenzahlung: Der Gerichtsvollzieher kann Ihnen Raten erlauben. Voraussetzung ist, dass die Gegenseite das nicht ausgeschlossen hat und Sie glaubhaft machen, dass Sie die Raten zahlen können (§ 802b Absatz 2 ZPO). Die Vollstreckung ruht dann.
Halten Sie die Forderung für unberechtigt, und läuft die Einspruchsfrist noch? Dann legen Sie zuerst Einspruch ein.
Ihr Lohn wird gepfändet
Dann zahlt Ihr Arbeitgeber einen Teil Ihres Lohns an die Gegenseite. Welcher Teil gepfändet werden darf, ergibt sich aus einer gesetzlichen Tabelle (§ 850c ZPO). Ein Grundbetrag bleibt Ihnen. Er ist höher, wenn Sie Unterhalt zahlen (§ 850c Absatz 2 ZPO). Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst (§ 850c Absatz 4 ZPO).
Gegen die Lohnpfändung helfen dieselben Wege wie gegen die Kontopfändung. Solange die Frist läuft, ist das der Einspruch. Danach bleiben die Wege aus dem Abschnitt „Was Sie gegen die Vollstreckung tun können“.
Was als Nächstes passieren kann
Zwischen einer Rechnung und einer Pfändung liegen mehrere Stufen. Hier steht, was auf welcher Stufe gilt — und woran Sie erkennen, dass es ernst wird.
Stufe 1: Mahnung vom Anbieter
Keine gesetzliche Frist.
Der Anbieter fordert das Geld noch selbst. Das ist ein Brief, kein Verfahren. Sie können der Forderung schriftlich widersprechen.
Stufe 2: Schreiben von einem Inkassobüro
Keine gesetzliche Frist.
Auch hier fordert jemand außergerichtlich. Ein Inkassobüro darf nur so viel an Kosten aufschlagen, wie eine Anwältin oder ein Anwalt dafür verlangen dürfte. So steht es in § 13e des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Inkassoschreiben: was jetzt giltStufe 3: Gerichtlicher Mahnbescheid im gelben Umschlag
Echte Frist: 2 Wochen.
Jetzt läuft eine echte Frist: zwei Wochen ab Zustellung. Wenn Sie rechtzeitig widersprechen, muss der Anbieter entscheiden, ob er klagt.
Was bei einem Mahnbescheid zu tun istStufe 4: Vollstreckungsbescheid
Notfrist: 2 Wochen. Um diese Stufe geht es auf dieser Seite.
Kommt kein Widerspruch, kann das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Dagegen hilft nur noch der Einspruch, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.
Wie der Einspruch gehtStufe 5: Zwangsvollstreckung und Kontopfändung
Sofort handeln: P-Konto. Um diese Stufe geht es auf dieser Seite.
Erst hier wird auf Konto oder Lohn zugegriffen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt einen Teil Ihres Guthabens.
P-Konto einrichten
Was im Gesetz steht
§ 700 Absatz 1 und § 339 Absatz 1 ZPO — Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Ein Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, aus dem sofort vollstreckt werden darf. Dagegen gibt es den Einspruch. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Sie ist eine Notfrist.
Quelle: § 700 ZPO, § 339 ZPO auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 850k Absatz 1 bis 3 und § 899 Absatz 1 ZPO — Pfändungsschutzkonto
Sie können von Ihrer Bank jederzeit verlangen, Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen, auch wenn es im Minus ist. Ist schon gepfändet, gilt das ab dem vierten Geschäftstag. Jede Person darf nur ein P-Konto haben. Auf dem P-Konto bleibt jeden Monat ein Grundbetrag von der Pfändung frei.
Quelle: § 850k ZPO, § 899 ZPO auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
Wenn Sie Hilfe wollen
Schreiben Sie uns: info@ra-auerbach.com. Schreiben Sie in der Nachricht gleich dazu, ob Sie einen Vollstreckungsbescheid haben oder ob schon gepfändet wird.
[Umfang der Soforthilfe]
Legen Sie für unsere Rückfragen bereit: den Vollstreckungsbescheid oder den Pfändungsbeschluss, den Umschlag mit dem Zustelldatum und Ihre Kontoauszüge der letzten Wochen.
Bevor wir für Sie tätig werden, prüfen wir, ob wir Sie vertreten dürfen. Dazu gehört die Frage, ob ein Interessenkonflikt besteht. Bis wir Ihnen ausdrücklich zugesagt haben, den Einspruch einzulegen, läuft die Frist für Sie weiter. Im Zweifel legen Sie ihn selbst ein. Das P-Konto können Sie sofort selbst bei Ihrer Bank verlangen. Darauf müssen Sie nicht warten.
Weitere Anlaufstellen finden Sie auf unserer Seite „Wenn wir nicht die Richtigen sind“.
Ein Formular für Ihre Anfrage gibt es auf dieser Seite bewusst nicht. Eine Nachricht über ein Formular kann liegen bleiben, während die Frist läuft.
Häufige Fragen
Muss ich den Einspruch begründen?
Nicht sofort. Der Einspruch muss nur den Vollstreckungsbescheid bezeichnen und sagen, dass Sie Einspruch einlegen (§ 340 Absatz 2, § 700 Absatz 3 ZPO). Ihre Gründe tragen Sie im anschließenden Gerichtsverfahren vor.
Stoppt der Einspruch die Pfändung?
Nein, nicht automatisch. Die Gegenseite darf aus dem Vollstreckungsbescheid weiter vollstrecken. Sie können beantragen, die Vollstreckung vorläufig einzustellen. Das Gericht verlangt dafür eine Sicherheitsleistung, außer in zwei Ausnahmefällen (§ 719 Absatz 1 ZPO). Schützen Sie Ihr Konto deshalb zusätzlich mit einem P-Konto.
Kann ich mehrere P-Konten haben?
Nein. Jede Person darf nur ein P-Konto haben, und Sie müssen der Bank versichern, dass Sie kein anderes haben (§ 850k Absatz 3 ZPO).
Ist mein Kindergeld auf dem P-Konto geschützt?
Ja, zusätzlich zum Grundbetrag, wenn Sie der Bank eine Bescheinigung vorlegen (§ 902 Satz 1 Nummer 5, § 903 ZPO). Die Familienkasse stellt sie auf Antrag aus. Eine Ausnahme gilt, wenn wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes gepfändet wird.
Ich habe den Vollstreckungsbescheid nie gesehen. Läuft die Frist trotzdem?
Das kann sein. Wurde er in Ihren Briefkasten gelegt, einer Person übergeben, die mit Ihnen wohnt, oder zur Abholung hinterlegt, gilt er als zugestellt. Das gilt auch dann, wenn Sie ihn nicht gelesen haben (§§ 178, 180, 181 ZPO). Waren Sie ohne eigenes Verschulden verhindert, bleibt die Wiedereinsetzung. Ob die Zustellung wirksam war, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.
Hilft es, mit dem Inkassobüro oder der Gegenseite zu sprechen?
Ein Gespräch wahrt keine Frist. Den Einspruch müssen Sie beim Gericht einlegen, das P-Konto bei Ihrer Bank verlangen. Vereinbarungen mit der Gegenseite sollten Sie schriftlich festhalten.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand 07.10.2026 wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Ob die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihren Vertrag zutreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom konkreten Vertragstext und von den Ihnen vorliegenden Unterlagen.
Gerichtliche Entscheidungen, auf die wir uns beziehen, betreffen den jeweils entschiedenen Einzelfall. Aus ihnen lässt sich kein bestimmter Ausgang Ihres eigenen Falls ableiten; wir geben keine Erfolgszusage ab.
Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich häufig. Wir prüfen unsere Beiträge regelmäßig, können aber nicht ausschließen, dass einzelne Angaben zwischenzeitlich überholt sind. Wenn Ihnen eine Frist gesetzt wurde oder Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, warten Sie bitte nicht ab: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Schreiben Sie uns in diesem Fall bitte unmittelbar: info@ra-auerbach.com.
Haben Sie einen Hinweis oder eine Korrektur zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns an info@ra-auerbach.com. Wie wir mit Korrektur-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsverlangen umgehen, steht unter Redaktionsstatut und Korrekturen.
Über diese Seite
Wer diese Seite verantwortet
Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026
Quellen
Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf dem Gesetzestext. Gerichtsentscheidungen zitieren wir hier nicht.
| Fundstelle | Wofür auf dieser Seite | Prüfstatus |
|---|---|---|
| §§ 699, 700, 232, 338, 339, 340 ZPO | Einspruch | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 178, 180, 181, 222 ZPO; §§ 187, 188 BGB | Zustellung und Fristberechnung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 233, 234, 236 ZPO | Wiedereinsetzung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 707, 719 ZPO | vorläufige Einstellung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 704, 794 ZPO | Vollstreckungstitel | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 828, 829, 835 ZPO | Kontopfändung | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 850c, 850k, 899, 901, 902, 903, 905, 907 ZPO | P-Konto, Freibeträge | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 | Grundbetrag ab 1. Juli 2026 | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO | geeignete Stellen für Bescheinigungen | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 765a, 766, 767, 769, 796 ZPO | Rechtsbehelfe | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 802b, 802f, 802g, 882c ZPO | Gerichtsvollzieher | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 91 ZPO | Kosten | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 13e RDG | Timeline, Knoten 2 | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
Korrekturen
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