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Auerbach Rechtsanwalt — Startseite

Stand 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Wenn wir nicht die Richtigen sind

Wir arbeiten ausschließlich für Verbraucherinnen und Verbraucher, und nur bei Abonnements, Dauerverträgen (etwa Handy- oder Fitnessverträgen) und den Forderungen daraus. Geht es bei Ihnen um etwas anderes, sind wir nicht die Richtigen. Auf dieser Seite steht, wer Ihnen stattdessen weiterhilft. Für diese Hinweise bekommen wir nichts, und wir empfehlen keine bestimmte Kanzlei.

Haben Sie Post vom Gericht bekommen?

Dann ist zuerst die Frist wichtig, egal worum es in der Sache geht.

  • Mahnbescheid: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Wie das geht, steht auf unserer Seite zum Mahnbescheid. Die Anleitung dort gilt auch, wenn es nicht um ein Abo geht.
  • Vollstreckungsbescheid oder Pfändung: Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Wie das geht und wie Sie Ihr Konto schützen, steht auf unserer Seite zur Kontopfändung.
  • Eine Klage oder ein anderes Schreiben vom Gericht: Achten Sie auf die Frist, die darin genannt ist. Lassen Sie sich sofort beraten. Wo, steht weiter unten.

Was wir bearbeiten und was nicht

Das bearbeiten wir

Für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland:

  • Rechnungen für Abos, die Sie nie abgeschlossen haben,
  • Kündigung, automatische Verlängerung, Preiserhöhung und Widerruf bei Abos und Dauerverträgen. Dazu gehören etwa Fitnessstudio, Streaming, Dating und Partnervermittlung, Mobilfunk, Software und Apps, Zeitschriften sowie Kaffee- und Weinabos.
  • Mahnungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheide und Einträge bei Auskunfteien, wenn sie aus solchen Verträgen stammen.

Das bearbeiten wir nicht

  • Fälle, in denen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer handeln, auch als Selbstständige. Dazu gehören auch Rechnungen für Einträge in Register oder Verzeichnisse, die an Ihr Gewerbe gehen.
  • Einmalige Käufe und Reklamationen, zum Beispiel ein defektes Gerät oder eine Reise.
  • Miete und Wohnen, Arbeit, Familie und Erbe.
  • Straf- und Bußgeldsachen, Verkehrsunfälle.
  • Streit mit Behörden, zum Beispiel um Sozialleistungen, Steuern oder den Aufenthalt.
  • Streit mit einer Versicherung oder einer Bank über Leistungen, Kredite oder Geldanlagen.
  • Forderungen, die nicht aus einem Abo oder Dauervertrag stammen, zum Beispiel aus einer Arztrechnung, einem Kredit oder einer Mietschuld. Das gilt auch, wenn ein Inkassobüro schreibt.
  • Fälle, in denen Sie nicht in Deutschland wohnen.

[Fallgruppen noch zu bestätigen]

Wer Ihnen stattdessen weiterhilft

Wo Sie stattdessen Hilfe bekommen: bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes, über die Anwaltssuche der Rechtsanwaltskammern und über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis. Für manche Bereiche gibt es außerdem eine Schlichtungsstelle.

Die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes

Die Verbraucherzentralen beraten bei Streit mit Unternehmen. Zuständig ist die Verbraucherzentrale in dem Bundesland, in dem Sie wohnen. Ob die Beratung etwas kostet, erfahren Sie dort.

Übersicht der Verbraucherzentralen

Eine Anwältin oder einen Anwalt finden

Brauchen Sie anwaltliche Hilfe in einem anderen Rechtsgebiet, wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer Ihrer Region. Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis können Sie nachsehen, ob jemand als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen ist.

Eine Schlichtungsstelle

Eine Schlichtungsstelle hilft, einen Streit mit einem Unternehmen ohne Gericht beizulegen. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste aller Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, VSBG). Ist keine besondere Stelle zuständig, gibt es die Universalschlichtungsstelle des Bundes (§§ 29 und 30 VSBG). Sie wird nur tätig, wenn Sie Ihre Forderung vorher beim Unternehmen geltend gemacht haben (§ 30 Absatz 2 VSBG).

Eine Schuldnerberatungsstelle

Haben Sie mehrere Schulden, oder wird schon gepfändet? Dann hilft eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.

Schuldnerberatungsstelle finden

Wenn Sie sich eine Beratung nicht leisten können

Dann gibt es Beratungshilfe. Sie bekommen damit anwaltliche Beratung und, wenn nötig, Vertretung außerhalb eines Gerichtsverfahrens (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes, BerHG). Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten nach Ihrem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen können. Beratungshilfe gibt es in allen Rechtsgebieten, in Straf- und Bußgeldsachen nur als Beratung (§ 2 Absatz 2 BerHG).

So beantragen Sie sie:

  1. Wenden Sie sich an das Amtsgericht an Ihrem Wohnort, persönlich oder schriftlich (§ 4 Absatz 1 und 2 BerHG).
  2. Beschreiben Sie kurz, worum es geht.
  3. Legen Sie Angaben zu Ihrem Einkommen, Ihrem Vermögen und Ihren Ausgaben bei, mit Belegen (§ 4 Absatz 3 BerHG).
  4. Versichern Sie, dass Sie in derselben Sache noch keine Beratungshilfe hatten und dass dazu kein Gerichtsverfahren läuft oder lief.
  5. Wird sie bewilligt, bekommen Sie einen Berechtigungsschein. Damit gehen Sie zu einer Anwältin oder einem Anwalt Ihrer Wahl (§ 6 Absatz 1 BerHG). Manches erledigt das Amtsgericht auch gleich selbst (§ 3 Absatz 2 BerHG).

Für ein Gerichtsverfahren gibt es statt der Beratungshilfe die Prozesskostenhilfe. Dafür muss Ihr Vorgehen zusätzlich hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Warum wir Ihnen keine Kanzlei nennen

Wir verweisen Sie nur an öffentliche Stellen und Verzeichnisse. Eine bestimmte Kanzlei nennen wir nicht.

Für keinen Hinweis auf dieser Seite bekommen wir etwas: kein Geld, keine Provision und keine Gegenempfehlung. Anwältinnen und Anwälten ist es verboten, für die Vermittlung von Aufträgen einen Vorteil zu geben oder anzunehmen (§ 49b Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung).

Auf dieser Seite gibt es auch kein Formular. Wir fragen Sie hier nichts.

Doch ein Abo, oder sind Sie unsicher?

Geht es doch um ein Abo oder einen laufenden Vertrag? Dann hilft Ihnen der Abo-Check weiter. Alle Problemlagen, bei denen wir helfen, stehen in der Übersicht „Ihr Problem“.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Fall doch dazugehört? Schreiben Sie uns: info@ra-auerbach.com.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand 07.10.2026 wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Ob die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihren Vertrag zutreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom konkreten Vertragstext und von den Ihnen vorliegenden Unterlagen.

Gerichtliche Entscheidungen, auf die wir uns beziehen, betreffen den jeweils entschiedenen Einzelfall. Aus ihnen lässt sich kein bestimmter Ausgang Ihres eigenen Falls ableiten; wir geben keine Erfolgszusage ab.

Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich häufig. Wir prüfen unsere Beiträge regelmäßig, können aber nicht ausschließen, dass einzelne Angaben zwischenzeitlich überholt sind. Wenn Ihnen eine Frist gesetzt wurde oder Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, warten Sie bitte nicht ab: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Schreiben Sie uns in diesem Fall bitte unmittelbar: info@ra-auerbach.com.

Haben Sie einen Hinweis oder eine Korrektur zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns an info@ra-auerbach.com. Wie wir mit Korrektur-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsverlangen umgehen, steht unter Redaktionsstatut und Korrekturen.

Über diese Seite

Wer diese Seite verantwortet

Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite beruhen auf dem Gesetzestext. Gerichtsentscheidungen zitieren wir hier nicht.

Quellen dieser Seite mit Prüfstatus
FundstelleWofür auf dieser SeitePrüfstatus
§ 49b Absatz 3 BRAOkeine Vergütung für Weiterleitungim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 1, 2, 3, 4, 6 BerHGBeratungshilfeim Volltext geprüft am 08.10.2026
Nr. 2500 VV RVGBeratungshilfegebührim Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 114 ZPOProzesskostenhilfeim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 29, 30, 33 VSBGSchlichtungim Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 903 ZPO, § 305 InsOBescheinigung durch Schuldnerberatungim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 692, 700, 339 ZPOFristen in „Haben Sie Post vom Gericht bekommen?“im Volltext geprüft am 08.10.2026

Korrekturen

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