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Rechtsstand geprüft am 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Ihr Abo ist teurer geworden

Ein Anbieter kann den Preis eines laufenden Abos nicht allein dadurch erhöhen, dass er es ankündigt. Er braucht Ihre Zustimmung oder eine wirksame Klausel in Ihrem Vertrag, die ihm eine Erhöhung erlaubt. Galt die Erhöhung nicht, können Sie zu viel Gezahltes zurückfordern (§ 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Solche Ansprüche verjähren. Warten Sie deshalb nicht zu lange.

Ob Sie widersprechen, kündigen oder den neuen Preis zahlen, sollten Sie bewusst entscheiden. Die Wege vergleicht der Abschnitt „Widersprechen, kündigen oder zahlen?“.

Ihre Lage in 30 Sekunden

Vier Fragen helfen Ihnen, sich einzuordnen.

  • Haben Sie der Erhöhung ausdrücklich zugestimmt, etwa mit einem Klick auf „Zustimmen“? Dann spricht viel dafür, dass der neue Preis gilt. Ganz ausgeschlossen sind Einwände aber nicht. Lesen Sie „Das sagen die Gerichte“.
  • Kam nur eine E-Mail oder ein Brief, und danach wurde mehr abgebucht? Dann kommt es auf Ihren Vertrag an. Ihr Schweigen allein ist grundsätzlich keine Zustimmung. Lesen Sie „Gilt mein Schweigen als Zustimmung?“.
  • Geht es um einen Handy-, Festnetz- oder Internetvertrag? Dann haben Sie bei einer einseitigen Änderung ein besonderes Kündigungsrecht. Lesen Sie „Kann ich wegen der Preiserhöhung kündigen?“.
  • Zahlen Sie den höheren Preis schon länger? Dann kann es um Beträge aus mehreren Jahren gehen. Lesen Sie „Kann ich zu viel Gezahltes zurückfordern?“.

Darf der Anbieter den Preis einfach erhöhen?

Nein. Ein Vertrag bindet beide Seiten, auch beim Preis. Um ihn zu ändern, braucht es grundsätzlich einen neuen Vertrag, also Ihre Zustimmung (§ 311 Absatz 1 BGB).

Ohne Ihre Zustimmung kann der Anbieter den Preis nur erhöhen, wenn Ihr Vertrag ihm das wirksam erlaubt. Eine solche Regel steht, wenn überhaupt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), also im Kleingedruckten des Anbieters. Sie heißt Preisanpassungsklausel.

Sagt Ihr Vertrag nichts zu Preiserhöhungen, kann der Anbieter den Preis nicht einseitig ändern.

Wann eine Preisanpassungsklausel wirksam ist

Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie Sie unangemessen benachteiligen. Das kann auch daran liegen, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist (§ 307 Absatz 1 BGB).

Nach unserer Einschätzung muss eine wirksame Preisanpassungsklausel mindestens erkennen lassen, aus welchem Grund und in welchem Umfang der Preis steigen darf. Eine Klausel, die dem Anbieter erlaubt, den Preis nach Belieben zu erhöhen, hält dieser Prüfung nach unserer Einschätzung nicht stand. Ob die Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, lässt sich nur anhand ihres genauen Wortlauts beurteilen.

Gilt mein Schweigen als Zustimmung?

Grundsätzlich nicht. Wer auf eine E-Mail nicht antwortet, gibt damit keine Erklärung ab.

Manche Anbieter schreiben in ihre AGB, dass Ihr Schweigen als Zustimmung gilt, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit widersprechen. Das heißt Zustimmungsfiktion. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln in den Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam gehalten. Was daraus für Abos folgt, steht unter „Das sagen die Gerichte“.

Umstritten ist, ob Sie einer Erhöhung zugestimmt haben, wenn Sie den höheren Preis über längere Zeit einfach weiter gezahlt haben. Das hängt vom Einzelfall ab. Akzeptieren Sie die Erhöhung nicht, schreiben Sie das dem Anbieter und zahlen Sie nur unter Vorbehalt weiter.

Wenn Sie aktiv zugestimmt haben

Haben Sie auf „Zustimmen“, „Akzeptieren“ oder Ähnliches geklickt, ist das zunächst eine Zustimmung. Dann gilt der neue Preis grundsätzlich. Einwände kann es geben, etwa wenn nicht klar war, wozu Sie zustimmen.

Kann ich wegen der Preiserhöhung kündigen?

Das hängt von Ihrem Vertrag und von der Art des Abos ab.

Bietet Ihnen der Anbieter mit der Ankündigung ein Sonderkündigungsrecht an, können Sie es nutzen. Ein solches Angebot macht eine unwirksame Klausel nicht ohne Weiteres wirksam; mehr dazu unter „Das sagen die Gerichte“.

Handy-, Festnetz- und Internetverträge

Für diese Verträge gilt eine besondere Regel. Hat sich der Anbieter in seinen AGB eine einseitige Änderung vorbehalten und ändert er den Vertrag, können Sie ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen (§ 57 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, TKG). Das gilt nicht, wenn die Änderung ausschließlich zu Ihrem Vorteil ist, rein verwaltungstechnisch ohne Nachteil für Sie oder vom Gesetz vorgeschrieben.

Der Anbieter muss Sie vorher über die Änderung und über Ihr Kündigungsrecht unterrichten (§ 57 Absatz 2 TKG). Für die Kündigung gilt eine Frist, die mit dieser Unterrichtung beginnt. Kündigen Sie deshalb bald, nachdem Sie die Mitteilung bekommen haben.

Alle anderen Abos

Sonst können Sie zu dem Zeitpunkt kündigen, den Ihr Vertrag vorsieht. Haben Sie das Abo im Internet abgeschlossen, muss der Anbieter dafür eine Kündigungsschaltfläche bereithalten (§ 312k BGB).

Kündigen heißt nicht, dass Sie die Erhöhung akzeptieren. Für die Zeit bis zum Vertragsende kann es trotzdem darauf ankommen, ob der neue Preis gilt.

Kann ich zu viel Gezahltes zurückfordern?

Ja, wenn die Erhöhung nicht wirksam war. Dann haben Sie ohne rechtlichen Grund mehr gezahlt, als Sie schuldeten, und können den Unterschied zurückverlangen (§ 812 Absatz 1 BGB).

Rechnen Sie zusammen, wie viel Sie seit der Erhöhung mehr gezahlt haben. Ihre Kontoauszüge und die Rechnungen des Anbieters helfen dabei. Fordern Sie den Betrag schriftlich zurück und nennen Sie ein Datum, bis zu dem er auf Ihrem Konto sein soll.

Die Verjährung ist die echte Frist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem die berechtigte Person davon wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB).

Ein Beispiel: Für Beträge, die Sie im Jahr 2023 zu viel gezahlt haben, kann der Anspruch auf Rückzahlung mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren. Ob in Ihrem Fall etwas anderes gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Zahlen Sie den erhöhten Preis vorerst weiter, schreiben Sie dazu, dass Sie unter Vorbehalt zahlen. Das kann Ihnen helfen, das Geld später zurückzufordern.

Widersprechen, kündigen oder zahlen?

Welcher Weg zu Ihnen passt, hängt vor allem davon ab, ob Sie das Abo behalten wollen.

Drei Wege im Vergleich
WegWas passiertWorauf Sie achten sollten
Widersprechen und den bisherigen Preis zahlenSie halten am Vertrag zum bisherigen Preis fest. Der Anbieter kann den Vertrag dann seinerseits kündigen, wenn der Vertrag das zulässt.Zahlen Sie den bisherigen Preis vollständig und pünktlich. Gilt die Erhöhung doch, geraten Sie mit dem Unterschied in Rückstand.
Widersprechen und unter Vorbehalt weiterzahlenSie zahlen den neuen Preis, fordern den Unterschied aber zurück, falls die Erhöhung nicht gilt.Teilen Sie den Vorbehalt schriftlich mit. So vermeiden Sie Streit über Rückstände.
KündigenDer Vertrag endet zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder, wenn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht, früher.Prüfen Sie trotzdem, ob Sie bis zum Vertragsende zu viel gezahlt haben.

Gibt es eine Sammelklage gegen meinen Anbieter?

Gegen einzelne Anbieter haben Verbraucherverbände wegen Preiserhöhungen Sammelklagen erhoben, sogenannte Abhilfeklagen. Ob eine solche Klage Ihren Anbieter betrifft, erfahren Sie im Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz.

Die Anmeldung zur Sammelklage beim Bundesamt für Justiz ist kostenlos und Sie brauchen dafür keinen Anwalt.

Anmelden können Sie sich nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (§ 46 Absatz 1 des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten, VDuG). Wer sich angemeldet hat, kann während der Sammelklage in derselben Sache nicht selbst gegen den Anbieter klagen (§ 11 Absatz 2 VDuG). Ob die Anmeldung oder ein eigenes Vorgehen für Sie besser ist, hängt vom Einzelfall ab.

Das sagen die Gerichte

Vorbehalt: Die folgenden Entscheidungen haben wir bisher nur über Sekundärquellen belegt, etwa über Fachbeiträge. Im Volltext geprüft haben wir sie noch nicht. Jede betrifft einen einzelnen Fall. Ob sie sich auf Ihr Abo übertragen lässt, hängt von Ihrem Vertrag ab.

Bundesgerichtshof, 27. April 2021, XI ZR 26/20

Der Bundesgerichtshof hat Klauseln in den Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam gehalten, nach denen das Schweigen der Kundschaft als Zustimmung zu Vertragsänderungen gelten sollte. Ein Sonderkündigungsrecht ändert daran nach dieser Entscheidung nichts.

Für wen das nicht ohne Weiteres gilt: Die Entscheidung betrifft Bankverträge. Ob sie sich auf Streaming-, Mobilfunk- oder andere Abos übertragen lässt, ist nicht für jede Branche höchstrichterlich entschieden.

[Volltextprüfung ausstehend]

Landgericht Köln, 15. Mai 2025, 6 S 114/23

Das Landgericht Köln hat in einem Berufungsverfahren Preiserhöhungen eines Anbieters für unwirksam gehalten. Ein Pop-up mit der Schaltfläche „Zustimmen“ war nach dieser Entscheidung kein wirksames Angebot, den Vertrag zu ändern.

Für wen das nicht ohne Weiteres gilt: Das ist die Entscheidung eines einzelnen Landgerichts über einen einzelnen Fall. Sie begründet keinen allgemeinen Grundsatz. Ob ein Klick in Ihrem Fall als Zustimmung zählt, hängt davon ab, wie die Abfrage gestaltet war.

[Volltextprüfung ausstehend]

Schritt für Schritt: was Sie jetzt tun

  1. Lesen Sie die Mitteilung genau: Um wie viel steigt der Preis, ab wann, und wird ein Kündigungsrecht genannt?
  2. Suchen Sie Ihren Vertrag und die AGB heraus, die bei Vertragsschluss galten. Steht dort etwas zu Preisänderungen?
  3. Stimmen Sie nicht vorschnell zu. Klicken Sie nicht auf „Zustimmen“, bevor Sie sich entschieden haben.
  4. Entscheiden Sie sich für einen Weg: widersprechen, unter Vorbehalt zahlen oder kündigen.
  5. Schreiben Sie dem Anbieter, dass Sie der Erhöhung nicht zustimmen, und verlangen Sie zu viel Gezahltes zurück. Die Vorlage steht gleich unter dieser Liste.
  6. Verschicken Sie Ihr Schreiben mit Nachweis, zum Beispiel per Einwurfeinschreiben, und heben Sie eine Kopie auf.
  7. Behalten Sie die Verjährung im Blick. Ansprüche aus früheren Jahren können verjähren.

So kann Ihr Schreiben lauten

Vorlage: Preiserhöhung widersprechen und Rückzahlung verlangen

[Ihr Name und Ihre Anschrift]

[Name und Anschrift des Anbieters]

[Ort, Datum]

Ihre Mitteilung vom [Datum] über eine Preiserhöhung, Kunden- oder Vertragsnummer [Nummer]

Der Preiserhöhung stimme ich nicht zu. Nach meiner Auffassung ist sie unwirksam.

Seit [Monat und Jahr] haben Sie insgesamt [Betrag] Euro mehr abgebucht als den vereinbarten Preis. Diesen Betrag fordere ich zurück. Bitte überweisen Sie ihn bis zum [Datum] auf mein Konto [IBAN].

Soweit ich den erhöhten Preis weiter zahle, geschieht das unter Vorbehalt der Rückforderung.

[Unterschrift]

Wann die Vorlage nicht passt: wenn Sie der Erhöhung ausdrücklich zugestimmt haben oder wenn Ihr Vertrag eine Preisanpassung erlaubt, die Sie für wirksam halten. Dann lassen Sie Ihren Fall besser prüfen.

Die Vorlage ist ein allgemeines Muster und ersetzt keine Prüfung Ihres Falls. Weitere Vorlagen finden Sie bei unseren Musterschreiben.

Was im Gesetz steht

§ 307 Absatz 1 BGB — Unangemessene Klauseln

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie Sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist.

Quelle: § 307 BGB auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026

§ 57 Absatz 1 TKG — Kündigung bei einseitiger Vertragsänderung

Hat sich ein Telekommunikationsanbieter in seinen AGB vorbehalten, den Vertrag einseitig zu ändern, und tut er das, können Sie ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Ausgenommen sind Änderungen, die nur zu Ihrem Vorteil sind, rein verwaltungstechnisch ohne Nachteil für Sie oder vom Gesetz vorgeschrieben.

Quelle: § 57 TKG auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026

Was kostet das?

Vieles auf dieser Seite können Sie selbst erledigen. Möchten Sie, dass wir Sie vertreten, gibt es drei Wege, die Kosten zu regeln.

Mit Rechtsschutzversicherung

Wir fragen die Deckung für Sie an. Die Anfrage selbst kostet Sie nichts. Ob Ihr Vertrag den Fall deckt, entscheidet die Versicherung. Für die Anfrage brauchen wir Ihre gesonderte Einwilligung, weil wir dabei Angaben zu Ihrem Fall weitergeben.

Rechtsschutz: wir fragen die Deckung für Sie an

Festpreis

Für klar umrissene Leistungen vereinbaren wir vorher einen festen Preis. Dazu gehört das anwaltlich gezeichnete Einzelschreiben. Die Musterschreiben auf dieser Website sind etwas anderes: Sie sind kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Konto.

Kostenlose Musterschreiben ansehen

Gesetzliche Vergütung nach dem RVG

Ohne besondere Vereinbarung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wie hoch die Gebühr ist, richtet sich nach dem Wert Ihrer Forderung. Wir sagen Ihnen vorher, was das in Ihrem Fall bedeutet.

Wenn wir eine unberechtigte Forderung für Sie abwehren, muss die Gegenseite unsere Kosten nicht automatisch erstatten. Und wenn sie erstattet, erstattet sie nur die gesetzliche Vergütung nach dem RVG — nicht einen höheren Festpreis, den Sie mit uns vereinbart haben. Bei kleinen Forderungen kann die Differenz größer sein als die Forderung selbst. Wir sagen Ihnen vorher, wie das in Ihrem Fall aussieht.

Häufige Fragen

Ich habe die E-Mail zur Preiserhöhung ignoriert. Habe ich damit zugestimmt?

Grundsätzlich nicht, denn Schweigen ist keine Zustimmung. Anders kann es sein, wenn Ihr Vertrag eine wirksame Regel dazu enthält. Klauseln, nach denen Ihr Schweigen als Zustimmung gilt, sind allerdings rechtlich angreifbar.

Gilt mein Schweigen als Zustimmung?

Ich habe auf „Zustimmen“ geklickt. Kann ich noch etwas tun?

Mit dem Klick haben Sie der Erhöhung zunächst zugestimmt, und der neue Preis gilt dann grundsätzlich. Ein Landgericht hat in einem Einzelfall eine solche Abfrage nicht als wirksames Angebot zur Vertragsänderung anerkannt. Ob das auf Ihren Fall passt, hängt davon ab, wie die Abfrage gestaltet war.

Das sagen die Gerichte

Wie weit zurück kann ich Geld zurückfordern?

So weit, wie Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem die berechtigte Person davon wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB). Beträge aus älteren Jahren können deshalb schon verjährt sein.

Die Verjährung ist die echte Frist

Muss ich kündigen, um die Erhöhung abzulehnen?

Nein. Sie können der Erhöhung widersprechen und den Vertrag zum bisherigen Preis fortsetzen, wenn die Erhöhung nicht wirksam ist. Der Anbieter kann den Vertrag dann aber seinerseits kündigen, wenn Ihr Vertrag das zulässt.

Widersprechen, kündigen oder zahlen?

Was passiert, wenn ich einfach den bisherigen Preis weiterzahle?

War die Erhöhung unwirksam, zahlen Sie damit genau das, was Sie schulden. War sie wirksam, geraten Sie mit dem Unterschied in Rückstand. Dann kann der Anbieter mahnen und Kosten verlangen. Teilen Sie Ihren Widerspruch deshalb vorher schriftlich mit.

Widersprechen, kündigen oder zahlen?

Läuft gegen meinen Anbieter eine Sammelklage?

Das erfahren Sie im Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz. Die Anmeldung zur Sammelklage beim Bundesamt für Justiz ist kostenlos und Sie brauchen dafür keinen Anwalt. Wer sich anmeldet, kann in derselben Sache während des Verfahrens nicht selbst klagen.

Gibt es eine Sammelklage gegen meinen Anbieter?

Ihr nächster Schritt: der Abo-Check

Sie wissen nicht, ob die Erhöhung in Ihrem Fall gilt? Der Abo-Check fragt Sie Schritt für Schritt nach Ihrer Lage und zeigt Ihnen dann, wie wir sie einschätzen.

Haben Sie Post vom Gericht bekommen, etwa einen Mahnbescheid? Dann nutzen Sie bitte nicht den Abo-Check, sondern lesen Sie auf unserer Seite zum Mahnbescheid weiter. Der Abo-Check wahrt keine Fristen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand 07.10.2026 wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Ob die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihren Vertrag zutreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom konkreten Vertragstext und von den Ihnen vorliegenden Unterlagen.

Gerichtliche Entscheidungen, auf die wir uns beziehen, betreffen den jeweils entschiedenen Einzelfall. Aus ihnen lässt sich kein bestimmter Ausgang Ihres eigenen Falls ableiten; wir geben keine Erfolgszusage ab.

Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich häufig. Wir prüfen unsere Beiträge regelmäßig, können aber nicht ausschließen, dass einzelne Angaben zwischenzeitlich überholt sind. Wenn Ihnen eine Frist gesetzt wurde oder Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, warten Sie bitte nicht ab: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Schreiben Sie uns in diesem Fall bitte unmittelbar: info@ra-auerbach.com.

Haben Sie einen Hinweis oder eine Korrektur zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns an info@ra-auerbach.com. Wie wir mit Korrektur-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsverlangen umgehen, steht unter Redaktionsstatut und Korrekturen.

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Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite beruhen auf dem Gesetzestext. Die Gerichtsentscheidungen im Abschnitt „Das sagen die Gerichte“ stehen dort mit ihrem Prüfstatus; im Volltext geprüft sind sie noch nicht.

Quellen dieser Seite mit Prüfstatus
FundstelleWofür auf dieser SeitePrüfstatus
§ 311 BGBVertragsänderung nur durch Vertragim Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 307 BGBWirksamkeit von Klauseln in AGBim Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 312k BGBKündigungsschaltflächeim Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 57 TKGKündigungsrecht bei Telekommunikationsverträgenim Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 812 BGBRückforderung zu viel gezahlter Beträgeim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 195, 199 BGBVerjährungim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 11, 46 VDuGSammelklage und Anmeldungim Volltext geprüft am 08.10.2026

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