Warnung · veröffentlicht am
Rechtsstand geprüft am 08.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwalt
Rechnung von casinio-tricks.de über 422,99 €: Was Sie prüfen sollten, bevor Sie zahlen
Wer eine Rechnung von casinio-tricks.de bekommt, muss nicht allein deshalb zahlen. Verlangt der Anbieter Geld, muss er im Streitfall beweisen, dass Sie selbst bestellt haben. Das Bestellformular fragte am 08.10.2026 E-Mail-Adresse, Name und Anschrift ab.
Das ist neu
Unter casinio-tricks.de wird eine Sammlung von Rechnern und Kurslektionen für Slot-Spieler als Jahreszugang für 422,99 € angeboten. Dieser Beitrag ist für alle, die von dort eine Rechnung bekommen haben und meinen, nichts bestellt oder keinen Preis gesehen zu haben.
Wer dahintersteckt
Als Anbieter nannte die Seite am 08.10.2026: Platform Solutions Mobile&Web SL, Av. Carlemany 70, AD700 Escaldes-Engordany, Andorra. Registerangaben haben wir nicht geprüft.
Das wird gefordert
422,99 € für zwölf Monate. Auf der Bestellseite standen am 08.10.2026 der Gesamtpreis und die Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“. Abgefragt wurden E-Mail-Adresse, Name und Anschrift. Wie die Seite an dem Tag aussah, an dem bestellt worden sein soll, wissen wir nicht.
Das gilt rechtlich
Eine Rechnung allein beweist keinen Vertrag. Wer aus einem Vertrag Geld verlangt, muss im Streitfall beweisen, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Haben Sie nie etwas bestellt, gibt es keinen solchen Vertrag. Das gilt auch, wenn das Schreiben Ihren richtigen Namen, Ihre Anschrift oder Ihre E-Mail-Adresse enthält. Einen Vertrag, den Sie im Internet geschlossen haben, können Sie grundsätzlich widerrufen (§§ 312g, 355 BGB). Ob Sie nach einem Widerruf Wertersatz schulden, richtet sich nach § 357a BGB und hängt vom Einzelfall ab.
Das tun Sie jetzt
1. Zahlen Sie nicht, „um Ruhe zu haben“. Verlangen Sie einen Nachweis: Wann, wie und über welche Internetseite soll der Vertrag geschlossen worden sein? Eine Vorlage steht unter /musterschreiben/forderung-bestreiten. 2. Widerrufen Sie vorsorglich, auch wenn Sie meinen, dass gar kein Vertrag besteht. Eine Vorlage steht unter /musterschreiben/widerruf-in-textform. 3. Heben Sie Rechnung und E-Mails auf und machen Sie Bildschirmfotos der Bestellseite, solange sie erreichbar ist. Kommt ein Schreiben von einem Gericht, lesen Sie zuerst /hilfe/mahnbescheid.
Einordnung
Sie haben selbst bestellt: Wann Zahlen der günstigere Weg sein kann
Dieser Abschnitt gilt nur, wenn Sie die Bestellung selbst abgeschickt haben. Haben Sie nie bestellt, schulden Sie auch keinen Wertersatz. Dann gilt, was oben unter „Das gilt rechtlich“ steht.
Was passiert, wenn ich widerrufe?
Mit dem Widerruf sind Sie an den Vertrag nicht mehr gebunden. Das heißt aber nicht in jedem Fall, dass Sie gar nichts zahlen. Für eine Dienstleistung, die der Anbieter bis zum Widerruf schon erbracht hat, können Sie Wertersatz schulden (§ 357a Absatz 2 BGB).
Wann schulde ich Wertersatz?
Das setzt zwei Dinge voraus. Erstens müssen Sie ausdrücklich verlangt haben, dass der Anbieter schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Zweitens muss der Anbieter Sie vorher ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht und über diese Folge informiert haben. Fehlt eines von beiden, schulden Sie keinen Wertersatz.
Prüfen Sie deshalb Ihre Bestellbestätigung: Haben Sie bei der Bestellung ein Kästchen zum sofortigen Beginn angekreuzt, und haben Sie eine Widerrufsbelehrung bekommen?
Wie hoch ist der Wertersatz?
Berechnet wird er nach dem vereinbarten Gesamtpreis (§ 357a Absatz 2 BGB). Sie zahlen also den Teil, der auf die Zeit bis zu Ihrem Widerruf entfällt, nicht den ganzen Jahrespreis. Je früher Sie widerrufen, desto kleiner ist dieser Teil.
Teilt der Anbieter den Preis in eine Einrichtungsgebühr und einen Jahreszugang auf, heißt das nicht automatisch, dass er die Einrichtungsgebühr ganz behalten darf. Maßgeblich ist nach dem Gesetz der Gesamtpreis. Wie das in Ihrem Fall zu rechnen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wann kann es sinnvoll sein, den anteiligen Betrag zu zahlen?
Wenn alle drei Punkte auf Sie zutreffen:
- Sie haben selbst bestellt.
- Sie haben dem sofortigen Beginn zugestimmt und wurden über Ihr Widerrufsrecht belehrt.
- Sie haben rechtzeitig widerrufen, und der Anbieter verlangt nur den anteiligen Betrag.
Dann ist der geforderte Betrag oft deutlich niedriger als der Jahrespreis. Ein Streit darüber kostet Zeit und Geld: Wer vor Gericht unterliegt, trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (§ 91 ZPO). Dieses Risiko besteht für beide Seiten.
Wann sollte ich nicht einfach zahlen?
- Wenn Sie nicht selbst bestellt haben.
- Wenn der Anbieter trotz Ihres Widerrufs den vollen Jahrespreis verlangt.
- Wenn Sie keine Widerrufsbelehrung bekommen haben oder dem sofortigen Beginn nicht zugestimmt haben.
- Wenn Sie nicht wissen, wie der geforderte Betrag berechnet wurde. Verlangen Sie dann zuerst eine Aufstellung.
Zahlen Sie nicht, „um Ruhe zu haben“. Wer zahlt, obwohl er weiß, dass er nichts schuldet, kann das Geld später unter Umständen nicht zurückfordern (§ 814 BGB).
Sollen wir Ihren Fall prüfen?
Sie müssen sich nicht juristisch ausdrücken. Schreiben Sie einfach, was passiert ist. Eine Anwältin oder ein Anwalt aus unserem Team sieht sich Ihre Angaben an.
Wir sagen Ihnen dann, wie wir Ihren Fall einschätzen, was er kosten würde und ob wir für Sie tätig werden sollten. Danach entscheiden Sie in Ruhe.
Eine Anfrage ist noch kein Mandat. Ein Mandat kommt erst zustande, wenn wir es Ihnen ausdrücklich schriftlich bestätigen. Diese Anfrage wahrt keine Fristen.
Läuft bei Ihnen eine Frist, verlassen Sie sich bitte nicht auf das Formular. Was Sie selbst tun können, steht auf unseren Seiten zum Mahnbescheid und zu Vollstreckungsbescheid und Kontopfändung.
Wo das Thema dauerhaft erklärt ist
Rechnung für ein Abo, das Sie nie abgeschlossen haben
Was Sie tun können, wenn eine Rechnung für ein Abo kommt, das Sie nie bestellt haben: die Bestellseite prüfen, widersprechen, Geld zurückfordern.
Quellen
Jede Quelle steht mit dem Hinweis, ob wir sie im vollständigen Wortlaut geprüft haben.
| Fundstelle | Prüfstatus |
|---|---|
| casinio-tricks.de: Startseite und Bestellseite, automatisiert abgerufen am 08.10.2026, Bildschirmfotos fehlen | nur Sekundärquelle |
| §§ 312g, 355, 357a BGB | nur Sekundärquelle |
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand 08.10.2026 wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Ob die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihren Vertrag zutreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom konkreten Vertragstext und von den Ihnen vorliegenden Unterlagen.
Gerichtliche Entscheidungen, auf die wir uns beziehen, betreffen den jeweils entschiedenen Einzelfall. Aus ihnen lässt sich kein bestimmter Ausgang Ihres eigenen Falls ableiten; wir geben keine Erfolgszusage ab.
Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich häufig. Wir prüfen unsere Beiträge regelmäßig, können aber nicht ausschließen, dass einzelne Angaben zwischenzeitlich überholt sind. Wenn Ihnen eine Frist gesetzt wurde oder Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, warten Sie bitte nicht ab: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Schreiben Sie uns in diesem Fall bitte unmittelbar: info@ra-auerbach.com.
Haben Sie einen Hinweis oder eine Korrektur zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns an info@ra-auerbach.com. Wie wir mit Korrektur-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsverlangen umgehen, steht unter Redaktionsstatut und Korrekturen.
Wer diesen Beitrag verantwortet
Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin · veröffentlicht am 11.10.2026 · zuletzt aktualisiert am 14.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 08.10.2026
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