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Rechtsstand geprüft am 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Rechnung für ein Abo, das Sie nie abgeschlossen haben

Eine Rechnung allein beweist keinen Vertrag. Verlangt ein Anbieter Geld, muss er im Streitfall beweisen, dass Sie ein Abo abgeschlossen haben. Haben Sie im Internet etwas angeklickt, prüfen Sie die Schaltfläche: Stand darauf nicht „zahlungspflichtig bestellen“ oder etwas ebenso Eindeutiges, kommt nach § 312j Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kein Vertrag zustande. Dann müssen Sie nichts zahlen.

Was Sie jetzt tun, steht Schritt für Schritt weiter unten. Eine erste Einschätzung Ihrer Lage gibt Ihnen auch der Abo-Check.

Ihre Lage in 30 Sekunden

Vier Fragen helfen Ihnen, sich einzuordnen.

Muss ich zahlen, obwohl ich nie etwas bestellt habe?

Nein, wenn kein Vertrag besteht. Eine Rechnung, eine Mahnung oder ein Inkassoschreiben begründet für sich keine Pflicht zu zahlen. Für ein Abo braucht es einen Vertrag, und den schließen beide Seiten gemeinsam.

Haben Sie nie etwas bestellt, gibt es keinen solchen Vertrag. Das gilt auch, wenn das Schreiben Ihren richtigen Namen, Ihre Anschrift oder Ihre E-Mail-Adresse enthält. Solche Angaben kann ein Anbieter auch auf anderem Weg erhalten haben.

Wer den Vertrag beweisen muss

Wer aus einem Vertrag Geld verlangt, muss im Streitfall beweisen, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Das ist hier der Anbieter oder das Inkassobüro, das für ihn schreibt.

Legt der Anbieter Unterlagen vor, etwa eine Bestellung mit Ihrer E-Mail-Adresse, sollten Sie sich dazu äußern. Ob solche Unterlagen als Beweis reichen, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Verlangen Sie deshalb einen Nachweis: Wann, wie und über welche Internetseite soll der Vertrag geschlossen worden sein? Schreibt Ihnen ein Inkassobüro, muss es Ihnen bei einem Vertrag schon im ersten Schreiben den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses nennen (§ 13a Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, RDG).

Was gilt, wenn ich im Internet doch etwas angeklickt habe?

Ungewollte Abos können zum Beispiel bei einem Gewinnspiel, einem kostenlosen Test oder einer Anmeldung entstehen, die nach etwas anderem aussah. Für solche Bestellungen im Internet gilt eine strenge Regel, die Buttonlösung.

Kostet die Bestellung Geld, muss die Schaltfläche, mit der Sie bestellen, gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder mit einer ebenso eindeutigen Formulierung (§ 312j Absatz 3 BGB). Hält sich der Anbieter nicht daran, kommt kein Vertrag zustande (§ 312j Absatz 4 BGB).

Nach unserer Einschätzung genügen Beschriftungen wie „Weiter“ oder „Anmelden“ dafür nicht, weil sie keine Zahlungspflicht erkennen lassen. Ob eine andere Beschriftung eindeutig genug war, hängt vom Einzelfall ab.

Unmittelbar vor der Bestellung müssen außerdem der Gesamtpreis, die Laufzeit und die wichtigsten Merkmale der Leistung klar und hervorgehoben zu sehen sein (§ 312j Absatz 2 BGB). Fehlte das, hat der Anbieter gegen seine Pflichten verstoßen. Ob Sie deshalb nichts zahlen müssen, hängt vom Einzelfall ab.

So sichern Sie Beweise

  • Machen Sie Bildschirmfotos der Bestellseite, solange sie erreichbar ist. Achten Sie auf die Beschriftung der Schaltfläche und darauf, wo Preis und Laufzeit stehen.
  • Notieren Sie das Datum und die Internetadresse der Seite.
  • Heben Sie alle E-Mails des Anbieters auf, auch Bestätigungen und Werbung.
  • Sichern Sie die Kontoauszüge mit den Abbuchungen.

Wenn doch ein Vertrag zustande gekommen ist

Einen Vertrag, den Sie im Internet geschlossen haben, können Sie grundsätzlich widerrufen (§§ 312g, 355 BGB). Wie lange das möglich ist, hängt unter anderem davon ab, ob der Anbieter Sie richtig über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat (§ 356 BGB). Widerrufen Sie deshalb vorsorglich, auch wenn Sie meinen, dass gar kein Vertrag besteht.

Was gilt, wenn mein Kind das Abo abgeschlossen hat?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können einen Vertrag, der sie zu Zahlungen verpflichtet, grundsätzlich nicht allein wirksam schließen. Haben die Eltern nicht vorher eingewilligt, hängt der Vertrag davon ab, ob sie ihn nachträglich genehmigen (§§ 107, 108 BGB). Verweigern Sie als Eltern die Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Bei Kindern unter sieben Jahren ist ein solcher Vertrag von vornherein nichtig (§§ 104, 105 BGB).

Eine Ausnahme gilt, wenn Ihr Kind die Leistung vollständig mit Taschengeld bezahlt hat (§ 110 BGB). Ob das bei einem laufenden Abo mit künftigen Zahlungen zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

Schreiben Sie dem Anbieter, dass Ihr Kind minderjährig ist, dass Sie nicht eingewilligt haben und dass Sie die Genehmigung verweigern. Verlangen Sie bereits gezahltes Geld zurück. Nennen Sie dabei nur die Angaben, die dafür nötig sind.

Wie bekomme ich abgebuchtes Geld zurück?

Haben Sie gezahlt, ohne dass ein Vertrag bestand, können Sie das Geld zurückverlangen (§ 812 Absatz 1 BGB).

Wenn per Lastschrift abgebucht wurde

Sprechen Sie sofort mit Ihrer Bank. Eine Lastschrift können Sie zurückgeben lassen. Dafür gelten Fristen, die mit der Abbuchung beginnen. Fragen Sie Ihre Bank, bis wann das bei Ihnen möglich ist.

Fragen Sie Ihre Bank auch, ob sie weitere Lastschriften dieses Anbieters sperren kann. Untersagen Sie dem Anbieter zusätzlich schriftlich, weiter abzubuchen.

Eine zurückgegebene Lastschrift beendet keinen Vertrag, der doch besteht. Kam ein Vertrag zustande, kann der Anbieter den Betrag weiter verlangen und unter Umständen auch die Kosten der Rücklastschrift.

Wenn Sie überwiesen haben

Fordern Sie das Geld schriftlich zurück und nennen Sie ein Datum, bis zu dem es auf Ihrem Konto sein soll.

Zahlen Sie nicht, „um Ruhe zu haben“. Wer zahlt, obwohl er weiß, dass er nichts schuldet, kann das Geld später unter Umständen nicht zurückfordern (§ 814 BGB).

Warten Sie nicht zu lange

Auch Ansprüche auf Rückzahlung verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem die berechtigte Person davon wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB).

Der Anbieter sitzt im Ausland: Was ändert das?

An den Grundsätzen ändert das nichts. Auch ein Anbieter mit Sitz im Ausland kann nur Geld verlangen, wenn Sie einen Vertrag geschlossen haben. Weisen Sie die Forderung genauso schriftlich zurück.

Manche Schreiben drohen mit einem Eintrag bei einer Auskunftei, also einem Unternehmen, das Angaben zur Zahlungsfähigkeit sammelt. Ein Eintrag bei einer deutschen Auskunftei setzt voraus, dass das meldende Unternehmen Vertragspartner dieser Auskunftei ist.

Ignorieren Sie das Schreiben trotzdem nicht. Auch ein Anbieter mit Sitz im Ausland kann in Deutschland einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen (§ 689 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, ZPO). Kommt ein Mahnbescheid, gilt: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Der Anbieter kann Sie mahnen und ein Inkassobüro beauftragen. Ein Inkassoschreiben ist kein Gerichtsverfahren. Es setzt keine gesetzliche Frist in Gang. Wie Sie darauf reagieren, steht auf unserer Seite zu Inkassoschreiben.

Droht ein Schreiben mit einem Eintrag bei einer Auskunftei, bestreiten Sie die Forderung schriftlich. Ob eine solche Meldung zulässig wäre, hängt unter anderem davon ab, ob Sie die Forderung bestritten haben. Zahlen Sie nicht allein wegen einer solchen Drohung.

Pfänden kann die Gegenseite erst, wenn sie einen Titel hat, zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil (§§ 704, 794 ZPO). Einen Titel bekommt sie in Fällen wie Ihrem nur über ein Gericht. Deshalb ist Post vom Gericht der Punkt, an dem Sie sofort handeln müssen: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen.

Schritt für Schritt: was Sie jetzt tun

  1. Zahlen Sie nicht und unterschreiben Sie nichts. Das gilt auch für eine Ratenzahlung oder ein Schuldanerkenntnis, das Ihnen angeboten wird.
  2. Sammeln Sie Ihre Unterlagen: Rechnung, Mahnungen, E-Mails, Kontoauszüge und, wenn vorhanden, Bildschirmfotos der Bestellseite.
  3. Weisen Sie die Forderung schriftlich zurück und verlangen Sie einen Nachweis über den Vertragsschluss. Eine Vorlage steht gleich unter dieser Liste.
  4. Verschicken Sie Ihr Schreiben so, dass Sie den Zugang belegen können, zum Beispiel per Einwurfeinschreiben. Heben Sie eine Kopie auf.
  5. Stoppen Sie weitere Abbuchungen über Ihre Bank, wenn schon Geld abgebucht wurde.
  6. Achten Sie auf Post vom Gericht. Kommt ein Mahnbescheid, lesen Sie sofort auf unserer Seite zum Mahnbescheid weiter.

Weitere Schreiben, die nichts Neues enthalten, müssen Sie nicht jedes Mal beantworten. Heben Sie aber alles auf.

So kann Ihr Schreiben lauten

Vorlage: Forderung zurückweisen und Nachweis verlangen

[Ihr Name und Ihre Anschrift]

[Name und Anschrift des Anbieters oder des Inkassobüros]

[Ort, Datum]

Ihre Forderung vom [Datum], Rechnungs- oder Kundennummer [Nummer]

Ich habe mit Ihnen keinen Vertrag geschlossen. Ihre Forderung weise ich zurück.

Sollten Sie anderer Auffassung sein, weisen Sie mir bitte nach, wann, wie und über welche Internetseite der Vertrag zustande gekommen sein soll.

Vorsorglich widerrufe ich einen etwaigen Vertrag und kündige ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Buchen Sie nichts von meinem Konto ab. Eine etwa erteilte Einzugsermächtigung widerrufe ich.

[Unterschrift]

Wann die Vorlage nicht passt: wenn Sie das Abo bewusst abgeschlossen haben und es nur beenden möchten. Dann kündigen Sie es.

Die Vorlage ist ein allgemeines Muster und ersetzt keine Prüfung Ihres Falls. Weitere Vorlagen finden Sie bei unseren Musterschreiben.

Was im Gesetz steht

§ 312j Absatz 3 und 4 BGB — Die Bestellschaltfläche

Bestellen Sie im Internet etwas, das Geld kostet, muss die Schaltfläche für die Bestellung gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt der Vertrag nicht zustande.

Quelle: § 312j BGB auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026

§ 812 Absatz 1 BGB — Rückzahlung ohne Rechtsgrund

Wer etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss es herausgeben. Haben Sie für ein Abo gezahlt, obwohl kein Vertrag bestand, können Sie das Geld deshalb zurückverlangen.

Quelle: § 812 BGB auf gesetze-im-internet.de · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026

Was kostet das?

Vieles auf dieser Seite können Sie selbst erledigen. Möchten Sie, dass wir Sie vertreten, gibt es drei Wege, die Kosten zu regeln.

Mit Rechtsschutzversicherung

Wir fragen die Deckung für Sie an. Die Anfrage selbst kostet Sie nichts. Ob Ihr Vertrag den Fall deckt, entscheidet die Versicherung. Für die Anfrage brauchen wir Ihre gesonderte Einwilligung, weil wir dabei Angaben zu Ihrem Fall weitergeben.

Rechtsschutz: wir fragen die Deckung für Sie an

Festpreis

Für klar umrissene Leistungen vereinbaren wir vorher einen festen Preis. Dazu gehört das anwaltlich gezeichnete Einzelschreiben. Die Musterschreiben auf dieser Website sind etwas anderes: Sie sind kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Konto.

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Gesetzliche Vergütung nach dem RVG

Ohne besondere Vereinbarung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wie hoch die Gebühr ist, richtet sich nach dem Wert Ihrer Forderung. Wir sagen Ihnen vorher, was das in Ihrem Fall bedeutet.

Wenn wir eine unberechtigte Forderung für Sie abwehren, muss die Gegenseite unsere Kosten nicht automatisch erstatten. Und wenn sie erstattet, erstattet sie nur die gesetzliche Vergütung nach dem RVG — nicht einen höheren Festpreis, den Sie mit uns vereinbart haben. Bei kleinen Forderungen kann die Differenz größer sein als die Forderung selbst. Wir sagen Ihnen vorher, wie das in Ihrem Fall aussieht.

Häufige Fragen

Muss ich auf die Rechnung überhaupt reagieren?

Eine gesetzliche Pflicht zu antworten haben Sie nicht, wir raten aber dazu. Wenn Sie die Forderung schriftlich zurückweisen, ist belegt, dass Sie sie bestreiten. Das kann Ihnen später helfen, etwa wenn ein Eintrag bei einer Auskunftei droht.

Schritt für Schritt: was Sie jetzt tun

Der Anbieter kennt meinen Namen und meine Adresse. Beweist das nicht den Vertrag?

Nein, allein nicht. Diese Angaben kann ein Anbieter auch auf anderem Weg erhalten haben. Entscheidend ist, ob Sie eine Bestellung abgegeben haben und wie die Bestellseite aussah. Das muss im Streitfall der Anbieter beweisen.

Wer den Vertrag beweisen muss

Ich habe einen kostenlosen Test abgeschlossen. Muss ich jetzt für das Abo zahlen?

Das hängt davon ab, wie die Bestellseite gestaltet war. Ließ die Schaltfläche, mit der Sie sich angemeldet haben, nicht erkennen, dass Sie sich zu einer Zahlung verpflichten, kommt nach § 312j Absatz 4 BGB kein Vertrag zustande. Sichern Sie Bildschirmfotos der Seite, wenn das noch geht, und widerrufen Sie vorsorglich.

Was gilt, wenn ich doch etwas angeklickt habe?

Kann ich eine Lastschrift einfach zurückgeben lassen?

Ja, Ihre Bank kann eine Lastschrift zurückbuchen, dafür gelten aber Fristen ab der Abbuchung. Fragen Sie Ihre Bank deshalb sofort. Bestand doch ein Vertrag, beendet die Rücklastschrift ihn nicht, und der Anbieter kann den Betrag weiter verlangen.

Wie bekomme ich abgebuchtes Geld zurück?

Der Anbieter droht mit einem Eintrag bei einer Auskunftei. Was soll ich tun?

Bestreiten Sie die Forderung schriftlich und heben Sie einen Beleg dafür auf. Ob eine Meldung an eine Auskunftei zulässig wäre, hängt unter anderem davon ab, ob Sie die Forderung bestritten haben. Zahlen Sie nicht allein wegen der Drohung.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Mein Kind hat das Abo abgeschlossen. Müssen wir zahlen?

Nicht, wenn Sie als Eltern nicht eingewilligt haben und die Genehmigung verweigern. Dann ist der Vertrag unwirksam (§ 108 BGB). Schreiben Sie das dem Anbieter und verlangen Sie gezahltes Geld zurück. Eine Ausnahme kann gelten, wenn Ihr Kind die Leistung vollständig mit Taschengeld bezahlt hat.

Was gilt, wenn mein Kind das Abo abgeschlossen hat?

Ihr nächster Schritt: der Abo-Check

Sie sind nicht sicher, ob bei Ihnen ein Vertrag zustande gekommen ist? Der Abo-Check fragt Sie Schritt für Schritt nach Ihrer Lage und zeigt Ihnen dann, wie wir sie einschätzen.

Haben Sie Post vom Gericht bekommen, etwa einen Mahnbescheid? Dann nutzen Sie bitte nicht den Abo-Check, sondern lesen Sie auf unserer Seite zum Mahnbescheid weiter. Der Abo-Check wahrt keine Fristen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand 07.10.2026 wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Ob die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihren Vertrag zutreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom konkreten Vertragstext und von den Ihnen vorliegenden Unterlagen.

Gerichtliche Entscheidungen, auf die wir uns beziehen, betreffen den jeweils entschiedenen Einzelfall. Aus ihnen lässt sich kein bestimmter Ausgang Ihres eigenen Falls ableiten; wir geben keine Erfolgszusage ab.

Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich häufig. Wir prüfen unsere Beiträge regelmäßig, können aber nicht ausschließen, dass einzelne Angaben zwischenzeitlich überholt sind. Wenn Ihnen eine Frist gesetzt wurde oder Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, warten Sie bitte nicht ab: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Schreiben Sie uns in diesem Fall bitte unmittelbar: info@ra-auerbach.com.

Haben Sie einen Hinweis oder eine Korrektur zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns an info@ra-auerbach.com. Wie wir mit Korrektur-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsverlangen umgehen, steht unter Redaktionsstatut und Korrekturen.

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Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026

Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf dem Gesetzestext. Gerichtsentscheidungen zitieren wir hier nicht.

Quellen dieser Seite mit Prüfstatus
FundstelleWofür auf dieser SeitePrüfstatus
§ 312j BGBBestellschaltfläche und Pflichtangaben auf der Bestellseiteim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 312g, 355, 356 BGBWiderrufsrechtim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 104, 105, 107, 108, 110 BGBVerträge von Minderjährigenim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 812, 814 BGBRückforderung gezahlter Beträgeim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 195, 199 BGBVerjährungim Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 13a RDGPflichtangaben im Inkassoschreibenim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 689, 692 ZPOMahnverfahren, auch für Anbieter aus dem Ausland; Fristim Volltext geprüft am 08.10.2026
§§ 704, 794 ZPOVollstreckung nur aus einem Titelim Volltext geprüft am 08.10.2026

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