Stand 07.10.2026 · verantwortlich: Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Inkassokosten-Check: Sind die Kosten zu hoch?
Geben Sie zwei Beträge aus dem Inkassoschreiben ein. In unter einer Minute sehen Sie, ob die Inkassokosten über der Grenze liegen, die das Gesetz zieht.
Mit vollständigem Rechenweg. Ohne Anmeldung und ohne Angabe Ihres Namens.
Ihre Angaben
Ein Beispiel, durchgerechnet
So sieht das Ergebnis aus: ein Inkassoschreiben über eine Hauptforderung von 199,00 € mit 78,50 € Inkassokosten, ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, erstes Schreiben in diesem Monat.
Ergebnis des Beispiels
Liegt nicht über der Grenze
Die geforderten Inkassokosten von 78,50 € überschreiten die gesetzliche Obergrenze nach § 13e RDG in Verbindung mit dem RVG nicht.
Gesetzliche Obergrenze80,34 €
Gefordert78,50 €
Darunter1,84 €
Bei einer Hauptforderung von 199,00 € wären nach dem RVG höchstens 80,34 € erstattungsfähig, gerechnet mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 ohne Umsatzsteuer.
§ 13e RDG begrenzt die erstattungsfähigen Inkassokosten auf die Vergütung, die einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zustünde. Ob überhaupt etwas geschuldet ist, hängt davon ab, ob die Hauptforderung besteht.
So ist das gerechnet
- Gegenstandswert: die Hauptforderung. Wertstufe bis 500,00 €199,00 €
- Gebühr aus der Tabelle zu § 13 RVG (Anlage 2), RVG in der Fassung seit dem 1. Juni 202551,50 €
- Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG: 51,50 € × 1,366,95 €
- Pauschale für Post und Telefon nach Nr. 7002 VV RVG: 20 % von 66,95 €, höchstens 20,00 €13,39 €
- Gesetzliche Obergrenze80,34 €
- Geforderte Inkassokosten78,50 €
- Die Forderung liegt darunter um1,84 €
Zum Vergleich: niedrigere Sätze
| Satz | Wann er gilt | Grenze | Gefordert liegt |
|---|---|---|---|
| 0,5 | Bei einer unbestrittenen Forderung in einfachen Fällen. (Anmerkung Absatz 2 Satz 2 zu Nr. 2300 VV RVG) | 30,90 € | darüber |
| 0,9 | Bei einer unbestrittenen Forderung darf mehr nur verlangt werden, wenn das Inkasso besonders umfangreich oder besonders schwierig war. (Anmerkung Absatz 2 Satz 1 zu Nr. 2300 VV RVG) | 55,62 € | darüber |
| 1,3 | Mehr darf nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Betrifft das Inkasso eine unbestrittene Forderung, ist das zugleich der höchste Satz. (Anmerkung Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 zu Nr. 2300 VV RVG) | 80,34 € | nicht darüber |
Welcher Satz in Ihrem Fall gilt, hängt davon ab, ob die Forderung bestritten ist und wie aufwendig das Inkasso war. Das prüft der Rechner nicht.
Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung. Es ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Automatisierte Einschätzung anhand eines von unseren Anwältinnen und Anwälten gepflegten Regelwerks, Stand [TT.MM.JJJJ], Version 0.1.0.
So ist das berechnet
Ein Inkassobüro darf seine Kosten nur bis zu dem Betrag vom Schuldner verlangen, den eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bekäme. So steht es in § 13e des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Der Rechner rechnet diesen Betrag in fünf Schritten aus:
- Gegenstandswert: Der Rechner nimmt die Hauptforderung. Zinsen und Kosten rechnet er nicht dazu.
- Gebühr aus der Tabelle: Zu diesem Wert gehört eine Gebühr aus der Tabelle zu § 13 RVG (Anlage 2). Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Juni 2025 geändert. Welche Tabelle gilt, richtet sich nach dem Datum.
- Geschäftsgebühr: Die Gebühr wird mit dem Satz 1,3 malgenommen (Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Mehr darf nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Betrifft das Inkasso eine unbestrittene Forderung, ist das zugleich der höchste Satz.
- Pauschale für Post und Telefon: Dazu kommen 20 % der Geschäftsgebühr, höchstens 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG).
- Umsatzsteuer: Ist sie in den geforderten Kosten enthalten oder wissen Sie es nicht, kommen 19 % Umsatzsteuer hinzu (Nr. 7008 VV RVG). Sonst nicht.
Die Summe ist die Grenze. Liegen die geforderten Inkassokosten darüber, überschreiten sie die gesetzliche Obergrenze. Gerundet wird auf volle Cent, wie es § 2 Absatz 2 RVG für Gebühren vorsieht.
Welche Gebührentabelle wann gilt
| Gilt | Erste Wertstufe | Fundstelle | Prüfstatus |
|---|---|---|---|
| 01.10.2021 bis 31.05.2025 | Gebühr 49,00 € bei einem Wert bis 500,00 € | Anlage 2 RVG nach Art. 7 KostRÄG 2021, BGBl. 2020 I S. 3229; § 13 Abs. 2 RVG und Nr. 2300 VV RVG nach Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3320 | [im Volltext geprüft am TT.MM.JJJJ] |
| seit 01.06.2025 | Gebühr 51,50 € bei einem Wert bis 500,00 € | Anlage 2 RVG und § 13 RVG nach Art. 11 KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 | [im Volltext geprüft am TT.MM.JJJJ] |
Was dieser Rechner nicht kann
- Er prüft nicht, ob die Hauptforderung besteht. Ob überhaupt etwas geschuldet ist, hängt davon ab, ob die Hauptforderung besteht.
- Er prüft nur die Kosten des Inkassobüros. Zinsen, Mahngebühren des Anbieters und andere Posten bewertet er nicht.
- Er rechnet mit dem Satz 1,3 und zeigt niedrigere Sätze nur zum Vergleich. Welcher Satz gilt, hängt davon ab, ob die Forderung bestritten ist und wie aufwendig das Inkasso war.
- Er prüft nicht, ob Umsatzsteuer verlangt werden darf. Wissen Sie nicht, ob sie enthalten ist, rechnet er sie vorsichtshalber mit ein.
- Welche Gebührentabelle gilt, kann davon abhängen, wann das Inkassobüro beauftragt wurde (§ 60 Absatz 1 RVG). Das steht nicht immer im Schreiben. Der Rechner nimmt deshalb das Datum des ersten Inkassoschreibens. Für Schreiben vor dem 1. Oktober 2021 rechnet er nicht.
- Er ist nicht für Gerichtspost gedacht. Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Was dann zu tun ist, steht auf unserer Seite zum Mahnbescheid.
- Haben Sie einen Vollstreckungsbescheid bekommen? Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Lesen Sie dann auf unserer Seite zu Vollstreckungsbescheid und Kontopfändung weiter.
Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung. Es ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Wie es weitergehen kann
- Sie wollen der Forderung widersprechen? Das Musterschreiben „Widerspruch gegen eine Inkassoforderung“ können Sie abschreiben oder ausdrucken. Alle Vorlagen finden Sie unter Musterschreiben.
- Sie wollen wissen, ob die Forderung überhaupt besteht? Der Abo-Check ordnet Ihre Lage in wenigen Minuten ein.
- Mehr darüber, was ein Inkassoschreiben bedeutet und was nicht, steht auf unserer Seite zu Inkassoschreiben.
Was im Gesetz steht
§ 13e RDG — Grenze für Inkassokosten
Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassobüro für seine Tätigkeit berechnet, vom Schuldner nur bis zu der Höhe ersetzt verlangen, die einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem RVG zustünde.
Quelle: § 13e RDG · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 13 RVG mit Anlage 2 — die Gebührentabelle
Die Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Die Beträge stehen in einer Tabelle, der Anlage 2 zum RVG. Für ein Inkasso wegen einer unbestrittenen Forderung mit kleinem Gegenstandswert sieht § 13 Absatz 2 RVG eine niedrigere Gebühr vor.
Quelle: § 13 RVG, Anlage 2 RVG · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
Nr. 2300, 7002 und 7008 VV RVG — Geschäftsgebühr, Pauschale, Umsatzsteuer
Für die Tätigkeit außerhalb eines Gerichtsverfahrens gibt es eine Geschäftsgebühr. Wie hoch ihr Satz sein darf, hängt davon ab, wie umfangreich und schwierig die Tätigkeit war und ob die Forderung bestritten ist. Dazu kommen eine Pauschale für Post und Telefon und die Umsatzsteuer.
Quelle: Anlage 1 RVG (Vergütungsverzeichnis) · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
§ 60 RVG — welche Fassung gilt
Ändert sich das Vergütungsrecht, gilt das bisherige Recht weiter, wenn der Auftrag vor der Änderung erteilt wurde.
Quelle: § 60 RVG · Prüfstatus: im Volltext geprüft am 08.10.2026
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand 07.10.2026 wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Ob die hier beschriebenen Grundsätze auf Ihren Vertrag zutreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — insbesondere vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom konkreten Vertragstext und von den Ihnen vorliegenden Unterlagen.
Gerichtliche Entscheidungen, auf die wir uns beziehen, betreffen den jeweils entschiedenen Einzelfall. Aus ihnen lässt sich kein bestimmter Ausgang Ihres eigenen Falls ableiten; wir geben keine Erfolgszusage ab.
Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich häufig. Wir prüfen unsere Beiträge regelmäßig, können aber nicht ausschließen, dass einzelne Angaben zwischenzeitlich überholt sind. Wenn Ihnen eine Frist gesetzt wurde oder Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, warten Sie bitte nicht ab: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Schreiben Sie uns in diesem Fall bitte unmittelbar: info@ra-auerbach.com.
Haben Sie einen Hinweis oder eine Korrektur zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns an info@ra-auerbach.com. Wie wir mit Korrektur-, Gegendarstellungs- und Unterlassungsverlangen umgehen, steht unter Redaktionsstatut und Korrekturen.
Über diese Seite
Wer diese Seite verantwortet
Verfasst von Paulus Jungwirth, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · juristisch geprüft von Saskia von Hervesthude, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt · veröffentlicht am 07.10.2026 · Rechtsstand geprüft am 07.10.2026
Freigabe: [Freigabevermerk: Name, Datum] · Version 0.1.0
Quellen
Der Rechner beruht auf dem Gesetzestext. Gerichtsentscheidungen zitieren wir hier nicht. Die Gebührentabellen sind mit dem amtlichen Text abgeglichen; die anwaltliche Prüfung steht noch aus.
| Fundstelle | Wofür auf dieser Seite | Prüfstatus |
|---|---|---|
| § 13e RDG | Grenze für Inkassokosten | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| §§ 2, 13, 60 RVG | Rundung, Gebührentabelle, Übergangsrecht | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| Anlage 1 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 | Geschäftsgebühr, Pauschale, Umsatzsteuer | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| BGBl. 2025 I Nr. 109 (KostBRÄG 2025) | Gebührentabelle seit 1. Juni 2025 | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| BGBl. 2020 I S. 3229 und S. 3320 | Gebührentabelle und Inkasso-Regeln bis 31. Mai 2025 | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
| § 12 Abs. 1 UStG | Steuersatz | im Volltext geprüft am 08.10.2026 |
Korrekturen
Haben Sie einen Fehler auf dieser Seite gefunden? Melden Sie ihn uns. Alle Korrekturen führen wir öffentlich und mit Datum.